Netzkram – Altbekanntes und erfrischend Anderes

Apr 29 2013

Da ich derzeit in Berlin bin, konnte ich dort einige Veranstaltungen wahrnehmen, über die ich hiermit berichten möchte. Dabei ging es um einen Diskussionsabend mit Mike Masnick von Techdirt und Hugh McGuire, dem Gründer von PressBooks und LibriVox, zudem eine Roundtable Discussion mit dem Titel „The Future of Online Journalism – The View from Rural America“ in der amerikanischen Botschaft und das Transdisziplinäres Symposium „Doing Nerd. Dilettantisch Handeln, virtuos Abweichen, stoisch Heimsuchen!“ in der Heinrich-Böll-Stiftung. Ach ja und dann war da noch diese Skype-Konferenz zum Leistungsschutzrecht.

Skype-Konferenz mit Jochen Wegner

Ok, ich gebe zu, die erste Begegnung mit dem Leistungsschutzrecht in jüngster Zeit, war vom mir selbst induziert, aber dennoch nicht uninteressant. Jochen Wegner, der neue Chefredakteur von Zeit Online hatte, eine kurze Stellungnahme im Hausblog der Zeit veröffentlicht: „Bitte zitieren Sie uns gerne“. Als jemand der sich schon etwas Länger mit dem Leistungsschutzrecht befasst, irritierten mich die inhaltlichen Ungenauigkeiten und vom Text suggerierte Pflicht, die Zeit verlinken zu müssen, wenn man Textauszüge übernehmen möchte. Da ich meinen Unmut darüber kund tat und mit meiner Kritik nicht alleine stand, bot Jochen Wegner kurzerhand eine Skype-Konferenz an, die letzten Dienstag stattfand.

Mit von der Partie waren also Jochen Wegner, Karsten Lohmeyer und Stephan Goldmann von Lousy Pennies, Stefan Engeln von 1&1 und ich. Wegner stellte schnell klar, dass die Intension seines Textes etwa folgende sei: „Macht euch mal keine Gedanken, die Zeit verklagt euch schon nicht wegen des Leistungsschutzrechts“. Er richtet sich an all die Leser und Journalisten, die sich verunsichert an die Zeit gewandt hatten. Es ging darum ein Zeichen zu setzten, wie es auch schon die SZ und Spiegel Online gemacht hatten. Wie sich in der Diskussion herausstellte, bergen solche Texte im Allgemeinen die Gefahr, entweder juristisch unpräzise oder für den durchschnittlichen Leser unverständlich zu werden. Dennoch bin ich nach wie vor der Ansicht, es wäre ein Dienst am Leser, würde in derartigen Texten erklärt, was nach dem Zitatrecht heute möglich ist und eine Abgrenzung zudem, was gerade kein Zitat ist. Also etwa, wenn Textausschnitte von Algorithmen übernommen werden oder die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Text fehlt.

Erfreulich ist allerdings die Form, in der sich Jochen Wegner der Kritik gestellt hat. Er hatte auch angedeutet, in ähnlicher Art zu anderen Themen Feedback von Interessierten einholen zu wollen.

Mike Masnick und Hugh McGuire in der Kunsthalle

Wieder eine Veranstaltung zum digitalen Wandel und zu der Frage: „Was passiert jetzt mit den Kreativen?“. Entweder war ich schon zu oft bei solchen Diskussionsrunden oder ich beschäftig mich schon zu lange mit dem Thema oder beides. Jedenfalls waren die genannten Beispiele, wie es für Kreative in Digitalien klappen kann, hinlänglich bekannt. Einziges Take Away, was ich mir selbst zusammengereimt habe: „Nach dem Tod des Autors kommt jetzt der Tod des Geschäftsmodells. Lang lebe das Geschäftsmodell!“ Die genannten Beispiele waren schlicht individuelle Lösungen für Einzelne, die schon beim Nächsten, nicht mehr funktionieren müssen. Tja, im letzten Jahrhundert konnte man als Verleger, Musikproduzent, Filmemacher etc. halt einfach das übliche Geschäftsmodell von der Stange nehmen.

Roundtable Discussion in der US Botschaft

Bill Bishop von Daily Yonder, einem stiftungsfinanzierten journalistischen Angebot, leitet hierzu die Diskussion ein. Er bezog sich auf gesellschaftliche Veränderungen seit den 60ern und deren Auswirkungen auf den Journalismus heute. Es ging um zunehmende Individualisierung mit Bezug auf Robert David Putnams „Bowling Alone“ auf der einen Seite und „Mega- Churches“ auf der anderen; dem gleichzeitigen Zweifel an Institutionen und Traditionen; dem Verschwinden von kleinen Geschäften und der zunehmenden Verbreitung von „Mega-Stores“ wie Walmart;  dem Wunsch, möglichst die eigene Meinung bestätigt zu bekommen; dem sich Einnisten in seiner Filter-Blase: „Hach, wie bequem hier!“. Schließlich ging es um die Frage, wie sich Öffentlichkeit herstellen lässt und wie sich das im Zeitalter des Internets auch finanzieren lässt.

Nach dieser vielschichtigen Einführung kam dann der Hammer. Den ersten Redebeitrag lieferte Florian Nehm von Springer und zeichnete eine rosige Zukunft, zu der das Leistungsschutzrecht für Presseverleger beitragen würde. Er schien sehr davon überzeugt. Dem entgegnete ich, dass sich Ökonomen wie Prof. Dr. Justus Haucap bereits zweifelnd geäußert haben, ob überhaupt ein positiver Preis damit erzielbar sei. Denn die Verlage wollen ja gleichzeitig von Suchmaschinen und Aggregatoren deren Dienstleistung der Aufmerksamkeitszuführung kostenlos abgreifen.

Im Weiteren wurde noch diskutiert, ob Crowdfundig ein Ausweg aus der Misere der Finanzierung wäre. Was bezweifelt und auch hier als Lösung für Einzelne empfunden wurde. Kritisiert wurde die Einflussmöglichkeit der Verlage auf die Inhalte, obgleich die Diskutanten in der Meinung über die Notwendigkeit von Redaktionstätigkeit gespalten waren. Konsens hingegen herrschte über die Aufwertung der Bedeutung einzelner Journalisten und sowie von Lokalberichterstattung. Beides schaffe eine Nähe und ein Vertrauen, welches der Leser zunehmend suche. Zudem wurde die These widerholt, im Internet gäbe es unbegrenzt Werbefläche, was sich negativ auf die erzielbaren Preise auswirken soll.

Der letzten These möchte ich widersprechen (leider habe ich nicht schon Vorort meine Stimme dazu erhoben). Meiner Ansicht nach ist die Werbefläche in der Nähe von dem, was die Aufmerksamkeit der Leser bindet, immer noch begrenzt und damit wertvoller. Vor allem wenn das Beworbene und das im Fokus der Aufmerksamkeit Liegende praktisch identisch ist. Also kontextsensitive Werbung bei der Suche etwa. Zur These, wir würden uns gerne in unserer Filter-Bubble einnisten und nach der Bestätigung unseres Weltbilds suchen, sei auf eine Studie verwiesen, die sich wie folgt zusammenfassen lässt: „Wer unsicher ist, fürchtet fremde Meinungen“. Einstellungsänderungen sind mit einem Kraftakt verbunden, da sie die eigne Identität in Frage stellen. Einfacher fällt es, zum eigenen Weltbild Widersprüchliches mittels selektiver Wahrnehmung auszublenden. Nur eine Minderheit sucht regelrecht nach Möglichkeiten eigene Vorurteile zu falsifizieren.

Doing Nerd in Heinrich-Böll-Stiftung

Diese Veranstaltung lieferte für mich sehr erfrischend neue Perspektiven (subjektiv und nicht chonologisch) auf die gesellschaftliche Entwicklung.

Den Auftakt machte der Soziologe Dr. Michael Makropoulos. Er ging in seiner Keynote auf das Phänomen der Massenkultur und stellte die Frage nach der Anschlussfähigkeit, die in seinen Augen durch Standardisierung erfolgen kann – durch weitreichend bekannte Codes. Wobei er auch auf das Problem der semantischen Überlagerung, die sich nur im jeweiligen Kontext auflösen lässt: „Kontext is King!“

Mit der Anschlussfähigkeit hatte ich mich in meinem Text „Katzenbilder sind der Kitt der Gesellschaft“ ebenfalls beschäftigt

Nicole Karafyllis lieferte als Philosophin noch interessante Aspekte zum Asperger-Syndrom. Welches ähnlich wie AHDS schon fast als schicke Modeerkrankung dargestellt wird, weil einige Symptome wie Sorgfalt, Genauigkeit und außerordentliche geistige Fähigkeiten bei gleichzeitiger sozialer Inkompetenz zu nehmend auf die Charakterisierung des Nerds passt. Der wiederum ist jetzt cool und als neuer gesellschaftlicher Leistungsträger auserkoren. Praktisch vom gesellschaftlichen Außenseiter hinzu einer „guten Partie“ gewandelt und enorm bemutterbar – im Sinne eines Rollmodel-Backlash.

Zu guter Letzt sei noch der Vortrag von Jörg Ossenkopp erwähnt, der auf Immanuel Kant als Nerd abzielte. Ossenkopp gelang es jedenfalls, die dem Nerdtum zugeschriebenen Attribute in der Persönlichkeit bei Kant hervorzuheben und führte dies wortreich aus.

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Die rechtliche Beurteilung von Merkels Hangout obliegt der ZAK

Apr 05 2013

Gestern hatte ich bei der Medienanstalt Berlin Brandenburg nachgefragt, was man dort vom Google-Hangout der Bundeskanzlerin hält. Der aktuell geltende Rundfunkstaatsvertrag reguliert u.a. Livestream-Angebote im Internet. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa redaktionelle Bearbeitung, Programm entlang eines Sendeplans oder etwa ob sich das Angebot an mindestens 500 potentielle gleichzeitige Nutzer richtet, als Rundfunk angesehen. Die Medienanstalten haben dafür einen Checkliste bereitgestellt, die näher auf den Sachverhalt eingeht. Da das Angebot der Bundesregierung einige der genannte Kriterien erfüllt, der Rundfunkvertrag aber gleichzeitig die Staatsferne von Rundfunkangeboten vorsieht, habe ich drei Fragen an die MABB gerichtet.

Die Antworten haben mich heute erreicht und sind hier nachzulesen:

1. Hat die Bundesregierung für ihre Veranstaltung versucht eine Genehmigung zu erwirken?

Der mabb liegt keine Anfrage vor.

2. Wie beurteilen Sie die von der Bundesregierung geplante Veranstaltung unter dem Aspekt der vom Rundfunkstaatsvertrag gebotenen Staatsferne, die durch MStV §27 (3) im Besonderen zum Ausdruck kommt?

Ob es sich hierbei um einen Verstoß gegen den RStV handelt, entscheidet nicht allein die mabb. Solche Fragen werden in der Zulassung für Kommission und Aufsicht behandelt, in der alle Landesmedienanstalten vertreten sind. Grundsätzlich gibt die mabb zu bedenken, dass solche Formate – wie es auch schon bei der Übertragung der Enquete-Kommision „Internet und digitale Gesellschaft“ mit dem 18. Sachverständigen der Fall war –auch in den Bereich einer partizipatorischen Öffentlichkeitsarbeit fallen können und nicht mit einem „Adenauerfernsehen“ vergangener Zeiten gleichgesetzt werden sollten.

Der derzeit geltende weite Rundfunkbegriff ist allerdings problematisch. Für Livesendungen und -übertragungen von Bloggern im Internet sind auf deren Antrag hin von anderen Medienanstalten Sendererlaubnisse ausgestellt worden, und dabei ist an das rundfunktypische Merkmal des Sendeplans geringe Anforderungen gestellt worden. Ob das nach dem geltenden Recht zwingend ist, bedarf der Diskussion. Wichtiger noch ist die rechtspolitische Frage: sollte die besondere Behandlung des Rundfunks nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen wirklich ein besonderer Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung ausgeübt wird?

3. Wird die Medienanstalt Berlin Brandenburg gegen diese bereits begangenen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden können, vorgehen?

Ob es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt, kann ohne die grundsätzliche Beratung der ZAK nicht beurteilt werden. Der Hinweis, dass es bereits in der Vergangenheit Live-Sendungen des Bundeskanzleramts gegeben hat, wird dort behandelt werden.

Zudem ist das Zulassungsverfahren ein abgestuftes Verfahren. Stellt die ZAK bei einem Anbieter fest, dass es sich um zulassungspflichtigen Rundfunk und nicht um ein Telemedienangebot handelt, dann muss entweder unverzüglich ein Lizenzantrag gestellt werden oder innerhalb von drei Monaten das Angebot so umgestaltet werden, dass es nicht mehr dem Rundfunk unterfällt. (§ 20 Absatz 2 Satz 2 RStV).

Auch wenn nicht abschließend beantwortet werden kann, ob die Bundesregierung mit dem Hangout rechtswidrig handelt, so freut es mich dennoch, dass die MABB so zeitnah geantwortet hat.

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Betreibt die Bundesregierung rechtswidrig Rundfunk? (Update)

Apr 04 2013

Sehr geehrte Damen und Herren der Medienanstalt Berlin-Brandenburg,

wie der Webseite der Bundesregierung entnommen werden kann, ist für den 19. April 2013 ein Livestream mit der Bundeskanzlerin Angela Merkel per Google-Hangout zum Thema Integration geplant. Wie eine Rücksprache mit dem zuständigen Chef vom Dienst ergab, sieht sich die Bundesregierung als Veranstalter verantwortlich. Dazu ergeben sich für mich letztlich drei Fragen, die ich nach jeweils kurzen Hinführungen hiermit an Sie richte.

Zu Frage 1)

Gemäß § 2 (1) bzw. (3) RStV in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages handelt es sich bei dem geplanten Angebot der Bundesregierung um Rundfunk.

Bezüglich eines für den 28.09.2012 geplantes Google-Hangouts hatte Hannes Schleeh die Genehmigung durch die für ihn zuständige Bayerische Landeszentrale für neue Medien beantragt. Diese hatte auf Grundlage von § 30 BayMG (was § 45 MStV entsprechen sollte) das Rundfunkereignis unter der Auflage, „uns [der BLM] im Anschluss an diese einmalige Veranstaltung über die Resonanz, die Akzeptanz, die technischen Gegebenheit und ihrer Erfahrung mit dem Hangout zu informieren“.

1. Hat die Bundesregierung für ihre Veranstaltung versucht eine Genehmigung zu erwirken?

Zu Frage 2)

Ferner ist dem MStV unter § 27 (3) zu entnehmen, dass „Staatliche Stellen, Parteien und Wählervereinigungen sowie von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen keine Sendeerlaubnis erhalten [können].“

2. Wie beurteilen Sie die von der Bundesregierung geplante Veranstaltung unter dem Aspekt der vom Rundfunkstaatsvertrag gebotenen Staatsferne, die durch MStV §27 (3) im Besonderen zum Ausdruck kommt?

Zu Frage 3)

Wie der CvD der Bundesregierung mir telefonisch mitteilte, wurde bereits Veranstaltungen per Livestream durchgeführt (gesendet aus Heidelberg oder gesendet aus Erfurt). Laut § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 RStV handelt ordnungswidrig, wer als Veranstalter von bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet.

3. Wird die Medienanstalt Berlin Brandenburg gegen diese bereits begangenen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden können, vorgehen?

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schultz

[Update: 17:30]

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg hat sich per Pressemitteilung dazu geäußert:

Die Medienanstalten sind dennoch gehalten, das geltende Recht anzuwenden, und sie stimmen sich bei der Bewertung konkreter Fälle ab. Eine abschließende Aussage der mabb zu dem geplanten Vorhaben der Bundeskanzlerin kann es deshalb derzeit nicht geben. Pressemitteilung der MABB

Man kann also nichts, solange man sich nicht mit den anderen Medienanstalten abgestimmt hat. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten bespricht unter anderem derartig Themen. Ob zum 16. April, dem nächsten Termin, das Hangout der Kanzlerin diskutiert wird, ist allerdings noch unklar.

 

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#LSR – Vertritt der BDZV überhaupt die kleinen Verlage?

Mrz 21 2013

Sehr geehrter Herr Staschöfsky, sehr geehrte Frau Pasquay, sehr geehrter Herr Fuhrmann,

Am 22.02.2013 hatte mir Ihr Verband, durch Anja Pasquay, die Beantwortung einer Frage zum Leistungsschutzrecht zugesichert. Diese habe ich am 24.02.2013 veröffentlicht und übermittelt. Am 25.02.2013 habe ich sie noch einmal, auf Nachfrage von Anja Pasquay, explizit in eine an sie verfasste Email übermittelt. Trotz mehrfachen Nachfragens habe ich bisher keine Antwort erhalten.

Zur Erinnerung noch einmal die Frage:

Wie stellen sich die Verlage die Transitionsphase bei der Einführung eines Leistungsschutzrechts unter Berücksichtigung der Transaktionskosten bei kleinen Verlagen, kleinen Suchmaschinen und kleinen Aggregatoren vor und inwiefern kann dabei gewährleistet werden, dass das Leisungsschutzrecht nicht innovationshemmend wirkt?

Da aber für kleine Verlage massive Nachteile aus dem Leistungsschutzrecht zu erwarten sind, ist es ein Geringschätzung kleiner Mitglieder, keine Folgenabschätzung für diese zu treffen. Es ist schon bezeichnend, wie ausgerechnet die großen Verlage, die längst abseits des Journalismus verdienen, am lautesten nach einem Leistungsschutzrecht schreien.

Der BDZV konnte bisher nicht beantworten, warum eine große Suchmaschine überhaupt mit einem kleinen Verlag verhandeln sollte, warum ein kleiner Verlag dabei einen positiven Preis für eine Lizenz erzielen sollte. Prof. Dr. Justus Haucap hat auf dieses Problem in seinem Gutachten für den BDI hingewiesen. Hat der BDZV seine Mitglieder auf dieses Problem hingewiesen?

Es ist ja nicht so, als wäre dieses Problem völlig aus der Luft gegriffen. Das Geschäftsmodell der Gelben Seiten basiert seit Jahrzehnten genau darauf – ohne rechtlichen Anspruch als Gewerbetreibender gelistet zu werden. Google hat bereits für den Shopping Bereich auf Paid Inclusion umgestellt. Dabei müssen Händler dafür bezahlen, im Shopping Bereich gelistet zu werden. Die Suchmaschine faroo.com hat ebenso angekündigt eine Gebühr für die Indizierung erheben zu wollen, so ein Verlag nach Geld für ein Leistungsschutzrecht verlangt.

Die Grafschafter Nachrichten und der Donau Kurier haben als klassische Verlage längst erkannt, welche Nachteile für sie als kleine Verlage aus dem Leistungsschutzrecht erwachsen. Daher ist es schon verwunderlich wie der BDZV als Handlanger von Springer und Burda agiert und die kleinen Verlage sehenden Auges ins Messer laufen lässt.

Wenn ich bis morgen 13:37 Uhr keine Stellungnahme erhalte, muss ich annehmen, dass dies nicht nur sehenden Auges sondern mit Absicht erfolgt. Woraus die Frage resultiert, warum man als kleiner Verlag Mitglied beim BDZV ist, wenn dieser eben nicht die Interessen der kleinen Verlage vertritt.

P.S.: Im Übrigen möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass dieser Text zahlreichen Mitgliedern des BDZV vorliegt.

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schultz

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LSR – Wie Robert Basic Christoph Keese beim Zünden von Nebelkerzen hilft

Mrz 14 2013

Nun hatte Robert Basic an diverse Verlage Anfragen gestellt, wie sie es denn nun mit dem Leistungsschutzrecht halten. Basic wollte von Verlagen wissen, „Wie man denn zu dem Zitatrecht und Zitaten der Blogger stehen würde, die sich auf die jeweiligen Medienquellen beziehen.“. Er stellt damit schon die völlig falsche Frage und liefert Christoph Keese eine Steilvorlage, altbekannte Beschwichtigungen auszubreiten.

Warum zur Hölle will Basic wissen, wie es um das Zitatrecht steht, wenn es doch eigentlich um das Leistungsschutzrecht gehen sollte?

Das Zitatrecht wird im Leistungsschutzrecht ja genau als Schranke genannt. Insofern wäre es viel interessanter zu erfahren, wie Verlage mit Teilen von Verlagsinhalten umgehen, die nicht unter das Urheberrecht fallen, weil die Schöpfungshöhe nicht erreicht ist, aber sehr wohl dem Leistungsschutzrecht unterliegen würden. Um mal ein konkretes Beispiel zu nennen, sei auf das offensichtlich gewerbliche Bildblog verwiesen. Dieses Blog führt, wie andere Blogs auch eine Kategorie, die im Wesentlichen als Presseschau fungiert.

2. “Über unser Fernsehen”
(scharnigg.de)
Max Scharnigg denkt nach über das Fernsehen in Deutschland: “Es wird unseren Kindern höchst kurios vorkommen, dass es mal üblich war, in einer Papierzeitschrift nachzulesen, wann ein Film gezeigt wurde und die Tagesabläufe fortan diesem fixen Termin unterzuordnen.” Bildblog

Es ist höchst fraglich, ob diese Form der Nutzungshandlung vom Zitatrecht gedeckt ist. Nach bisherigem Recht ist die Nutzungshandlung dennoch unstrittig, da die dort verwendeten Teile aus Presseerzeugnissen wohl nicht die nötige Schöpfungshöhe erreichen dürften. Andererseits würde diese Nutzungshandlung dem Leistungsschutzrecht unterfallen.

Es gibt noch einen anderen Punkt, bei dem ich Blogger vom Leistungsschutzrecht betroffen sehe. Dies wäre für mich gegeben, wenn ein Blogpost durch ein legales Zitat mit Leistungsschutzrechtsansprüchen infiziert würde. Das würde meines Erachtens auch die Wikipedia treffen, da Verlage mit dem Verbotsrecht die ausschließliche Möglichkeit gegeben würde – große Unbekannte in der Auslegung von „kleinsten Teilen“ – die Verbreitung von Teilen Presseinhalten zu unterbinden.

Pressefreiheit

In der Abbildung habe ich beispielhaft den Teil eines Presseerzeugnisses hervorgehoben, für den Gerichte klären dürfen, ob hierfür das Leistungsschutzrecht gilt oder eben nicht. Im Zweifel müssten Suchmaschinen und Aggregatoren sicherstellen, dass sie mit dem erzeugten Snippet kein Zitat aus einem Presseerzeugnis treffen.

Basic hat sich offenbar zu wenig mit dem Leistungsschutzrecht auseinandergesetzt, um zu dem Schluss zu kommen „Nein, es betrifft uns nicht.“ Blogger, die sich aufgrund dessen, was Robert Basic schreibt, in Sicherheit wiegen, sollten sich zumindest nicht über die negativen Auswirkungen des Leistungsschutzrechts wundern.

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