Archive for the 'medienkritik' category

Betreibt die Bundesregierung rechtswidrig Rundfunk? (Update)

Apr 04 2013 Published by under medienkritik, politikerverdrossenheit

Sehr geehrte Damen und Herren der Medienanstalt Berlin-Brandenburg,

wie der Webseite der Bundesregierung entnommen werden kann, ist für den 19. April 2013 ein Livestream mit der Bundeskanzlerin Angela Merkel per Google-Hangout zum Thema Integration geplant. Wie eine Rücksprache mit dem zuständigen Chef vom Dienst ergab, sieht sich die Bundesregierung als Veranstalter verantwortlich. Dazu ergeben sich für mich letztlich drei Fragen, die ich nach jeweils kurzen Hinführungen hiermit an Sie richte.

Zu Frage 1)

Gemäß § 2 (1) bzw. (3) RStV in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages handelt es sich bei dem geplanten Angebot der Bundesregierung um Rundfunk.

Bezüglich eines für den 28.09.2012 geplantes Google-Hangouts hatte Hannes Schleeh die Genehmigung durch die für ihn zuständige Bayerische Landeszentrale für neue Medien beantragt. Diese hatte auf Grundlage von § 30 BayMG (was § 45 MStV entsprechen sollte) das Rundfunkereignis unter der Auflage, „uns [der BLM] im Anschluss an diese einmalige Veranstaltung über die Resonanz, die Akzeptanz, die technischen Gegebenheit und ihrer Erfahrung mit dem Hangout zu informieren“.

1. Hat die Bundesregierung für ihre Veranstaltung versucht eine Genehmigung zu erwirken?

Zu Frage 2)

Ferner ist dem MStV unter § 27 (3) zu entnehmen, dass „Staatliche Stellen, Parteien und Wählervereinigungen sowie von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen keine Sendeerlaubnis erhalten [können].“

2. Wie beurteilen Sie die von der Bundesregierung geplante Veranstaltung unter dem Aspekt der vom Rundfunkstaatsvertrag gebotenen Staatsferne, die durch MStV §27 (3) im Besonderen zum Ausdruck kommt?

Zu Frage 3)

Wie der CvD der Bundesregierung mir telefonisch mitteilte, wurde bereits Veranstaltungen per Livestream durchgeführt (gesendet aus Heidelberg oder gesendet aus Erfurt). Laut § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 RStV handelt ordnungswidrig, wer als Veranstalter von bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet.

3. Wird die Medienanstalt Berlin Brandenburg gegen diese bereits begangenen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden können, vorgehen?

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schultz

[Update: 17:30]

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg hat sich per Pressemitteilung dazu geäußert:

Die Medienanstalten sind dennoch gehalten, das geltende Recht anzuwenden, und sie stimmen sich bei der Bewertung konkreter Fälle ab. Eine abschließende Aussage der mabb zu dem geplanten Vorhaben der Bundeskanzlerin kann es deshalb derzeit nicht geben. Pressemitteilung der MABB

Man kann also nichts, solange man sich nicht mit den anderen Medienanstalten abgestimmt hat. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten bespricht unter anderem derartig Themen. Ob zum 16. April, dem nächsten Termin, das Hangout der Kanzlerin diskutiert wird, ist allerdings noch unklar.

 

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LSR – Wie Robert Basic Christoph Keese beim Zünden von Nebelkerzen hilft

Mrz 14 2013 Published by under medienkritik, politikerverdrossenheit

Nun hatte Robert Basic an diverse Verlage Anfragen gestellt, wie sie es denn nun mit dem Leistungsschutzrecht halten. Basic wollte von Verlagen wissen, „Wie man denn zu dem Zitatrecht und Zitaten der Blogger stehen würde, die sich auf die jeweiligen Medienquellen beziehen.“. Er stellt damit schon die völlig falsche Frage und liefert Christoph Keese eine Steilvorlage, altbekannte Beschwichtigungen auszubreiten.

Warum zur Hölle will Basic wissen, wie es um das Zitatrecht steht, wenn es doch eigentlich um das Leistungsschutzrecht gehen sollte?

Das Zitatrecht wird im Leistungsschutzrecht ja genau als Schranke genannt. Insofern wäre es viel interessanter zu erfahren, wie Verlage mit Teilen von Verlagsinhalten umgehen, die nicht unter das Urheberrecht fallen, weil die Schöpfungshöhe nicht erreicht ist, aber sehr wohl dem Leistungsschutzrecht unterliegen würden. Um mal ein konkretes Beispiel zu nennen, sei auf das offensichtlich gewerbliche Bildblog verwiesen. Dieses Blog führt, wie andere Blogs auch eine Kategorie, die im Wesentlichen als Presseschau fungiert.

2. “Über unser Fernsehen”
(scharnigg.de)
Max Scharnigg denkt nach über das Fernsehen in Deutschland: “Es wird unseren Kindern höchst kurios vorkommen, dass es mal üblich war, in einer Papierzeitschrift nachzulesen, wann ein Film gezeigt wurde und die Tagesabläufe fortan diesem fixen Termin unterzuordnen.” Bildblog

Es ist höchst fraglich, ob diese Form der Nutzungshandlung vom Zitatrecht gedeckt ist. Nach bisherigem Recht ist die Nutzungshandlung dennoch unstrittig, da die dort verwendeten Teile aus Presseerzeugnissen wohl nicht die nötige Schöpfungshöhe erreichen dürften. Andererseits würde diese Nutzungshandlung dem Leistungsschutzrecht unterfallen.

Es gibt noch einen anderen Punkt, bei dem ich Blogger vom Leistungsschutzrecht betroffen sehe. Dies wäre für mich gegeben, wenn ein Blogpost durch ein legales Zitat mit Leistungsschutzrechtsansprüchen infiziert würde. Das würde meines Erachtens auch die Wikipedia treffen, da Verlage mit dem Verbotsrecht die ausschließliche Möglichkeit gegeben würde – große Unbekannte in der Auslegung von „kleinsten Teilen“ – die Verbreitung von Teilen Presseinhalten zu unterbinden.

Pressefreiheit

In der Abbildung habe ich beispielhaft den Teil eines Presseerzeugnisses hervorgehoben, für den Gerichte klären dürfen, ob hierfür das Leistungsschutzrecht gilt oder eben nicht. Im Zweifel müssten Suchmaschinen und Aggregatoren sicherstellen, dass sie mit dem erzeugten Snippet kein Zitat aus einem Presseerzeugnis treffen.

Basic hat sich offenbar zu wenig mit dem Leistungsschutzrecht auseinandergesetzt, um zu dem Schluss zu kommen „Nein, es betrifft uns nicht.“ Blogger, die sich aufgrund dessen, was Robert Basic schreibt, in Sicherheit wiegen, sollten sich zumindest nicht über die negativen Auswirkungen des Leistungsschutzrechts wundern.

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Eine Frage an den BDZV zum Leistungsschutzrecht

Feb 24 2013 Published by under der presseschauer fragt nach, medienkritik

Sehr geehrte Frau Pasquay,

vielen Dank für das Gespräch letzten Freitag und die Zusage mir eine Frage zum Leistungsschutzrecht beantworten zu wollen.
Hier die Frage:

Wie stellen sich die Verlage die Transitionsphase bei der Einführung eines Leistungsschutzrechts unter Berücksichtigung der Transaktionskosten bei kleinen Verlagen, kleinen Suchmaschinen und kleinen Aggregatoren vor und inwiefern kann dabei gewährleistet werden, dass das Leisungsschutzrecht nicht innovationshemmend wirkt?

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schultz

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Google und das Taxi

Feb 19 2013 Published by under medienkritik, meine realität

Philipp Klöckner hat offenbar ein Problem damit, meinen Kommentar freizuschalten (inzwischen hatte er bereits Kommentare mit höher ID freigeschaltet – ist wohl im Spam-Ordner gelandet). Er hat einen Text geschrieben, in dem er sich an dem Vergleich abarbeitet, Google würde wie ein Taxi einem Restaurant den Verlagen Besucher zuführen.

Auch wenn mich der Pressesprecher des österreichischen Verlegerverbands VÖZ fälschlicherweise als Google Fanboy bezeichnet, muss ich ihm in Teilen Recht geben.

Der Vergleich hinkt, wie das Vergleiche so tun. Das war es aber auch schon fast. Christoph Keese meint Klöckner würde den Vergleich konsequent bis zum Ende durchspielen. Ich meine, er irrt rum und verbreitet dabei noch Unwahrheiten.

„Was der Taxifahrer nicht machen wird sind Umwege über den Potsdamer Platz, damit ich noch die neue Sony-Reklame sehe oder eine Rundfahrt um das Motel One, weil mir das ja besser gefallen könnte und er dafür auch Geld bekommt. [...] Er bringt mich von A nach B und bekommt dafür Geld. That’s it.“ Philipp Klöckner

Es ist schlicht falsch, zu behaupten, Google würde nicht direkt von A nach B fahren! Wenn man genau angeben kann, wo man hin möchte. Dazu muss man nur in den Einstellungen Google Instant ausschalten und nach Eingabe des Reiseziels „auf gut Glück!“ fahren – ganz ohne Werbung. Nur kann der Benutzer eben in der Regel nicht sein genaues Ziel angeben und benötigt gerade dann Informationshäppchen um sich in der Trefferliste zu orientieren.

„Das schlimme aber ist, und darüber sollten sich alle “Restaurantbetreiber” Gedanken machen, dass der Google Taxifahrer immer häufiger einfach nur bis vor die Tür des Restaurants fahren würde, um das Essen aus der Küche zu klauen und den Fahrgast bereits im Taxi abzuspeisen.“ Philipp Klöckner

Dass versucht Google die Leistung anderer zu substituieren und Google ein massives Interesse daran hat sein eigenes Angebot auszuweiten, trifft durchaus zu. Die Leistung kann vor allem dann gut substituiert werden, wenn nur ein kleines Informationshäppchen vom Nutzer benötigt wird. Etwa wenn man schnell wissen möchte wie das Wetter wird, das Ergebnis einer mathematischen Gleichung oder vielleicht das Geburtsdatum eines Schauspielers.

Nur was die Verleger angeht, ist die Geschichte mit dem Servieren des Informationshäppchens im Taxi ja genau von diesen gewollt. Im Übrigen substituieren sie selbst die Leistung anderer, wenn sie etwa nacherzählen was im Fernsehen zu sehen war, wenn sie zusammenfassen was in Büchern steht und wenn sie einfach aus der Wikipedia oder aus anderen Zeitungen abschreiben. Damit schöpfen die Verleger genauso Aufmerksamkeiten von anderen ab.

Dennoch darf man nicht vergessen, dass mehrseitige Märkte die Möglichkeit bieten, die Finanzierung durch die unterschiedlichen Gruppen jederzeit neu zu justieren. Momentan ist die Google-Suche für Nutzer und Anbietern von Inhalten Entgelt frei, zahlen müssen lediglich Werbetreibende. Nun gibt es einerseits Signale von Inhalteanbietern für eine bessere Positionierung bezahlen zu wollen – anders lässt sich der ganze SEO-Quatsch nicht erklären. Und andererseits hat Google selbst schon eine Verschiebung seines Geschäftsmodells angedeutet, indem sie Paid Inclusion für das Shopping Modul eingeführt haben.

Wenn die Verleger jetzt par force auf die Einführung eines Leistungsschutzrechtes drängen, unterstützen sie damit Google, sein Geschäftsmodell dahingehend umzubauen. Im Übrigen würde es sich dann dem Geschäftsmodell der Gelben Seiten annähern. Hier besteht gleichfalls auch kein Rechtsanspruch auf einen kostenfreien Standardeintrag. Mit dem Leistungsschutzrecht wird zudem die Vormachtstellung die Google hat zementiert.

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Replik auf die Broschüre der Verlegerverbände VDZ und BDZV zum Leistungsschutzrecht

Jan 28 2013 Published by under medienkritik, Rechteverwerter

„Die Verlegerverbände BDZV und VDZ haben eine Informationsbroschüre zum Leistungsschutzrecht heraus gebracht, die in diesen Tagen an alle Bundestagsabgeordneten und Landesregierungen geschickt wird.“, Quelle: Internet

Hier eine Replik auf die Broschüre:

1. Warum muss Verlagen ein Leistungsschutzrecht zustehen?

„Zugleich war es aber für Dritte nie einfacher als heute, die Leistungen der Verlage gewerblich auszunutzen. Das macht Investitionen in Journalismus zunehmend unattraktiv. Das bisherige Recht hat sich als ungeeignet erwiesen, die Investitionen von Verlagen zu schützen. Mit dem Leistungsschutzrecht kann diese Lücke geschlossen werden.“

Schon heute steht den Presseverlagen als Datenbankhersteller ein Leistungsschutzrecht zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, die Übernahme „splitterhafte Kleinbestandteile“ von Presseerzeugnissen wird „die Benutzung der Datenbank dadurch nicht ersetzt, sondern allenfalls angeregt. Im Umkehrschluss werden nach der Argumentation des BGHs die Rechte der Presseverleger dann verletzt, wenn die Übernahme der Snippets die Nutzung ihres Angebots ersetzt, was die Verleger jetzt behaupten.

2. Worin besteht eigentlich die Leistungen von Verlagen?

„Ohne Verlage wären alle Journalisten Blogger.“

Journalisten sind ohne Verleger immer noch Journalisten. Die Verleger tuen (fälschlich) so, als steuerten sie selbst und nicht etwa Journalisten die „Qualität“ zum „Qualitätsjournalismus“ bei. Aber durch diese steile These wird die Frage aufgeworfen: was versteht man unter einem Verlag? Inwiefern kann man Unternehmen, die man klassischer Weise als Verlag ansieht und sich zunehmend in Geschäftsbereichen fern dem Journalismus betätigen, noch als Verlage ansehen? Oder anders herumgefragt: wie viel Journalismus muss ein Unternehmen betreiben, um als Verlag zu gelten? Ist Red Bull ein Verlag?

„Verlage und Journalisten leben in einer Symbiose, ohne wirtschaftlich gesunde Verlage gäbe es zwangsläufig weniger professionelle Journalisten. Und damit weniger Menschen, die durch ihre Recherchen, Fotos und Texte zu einer lebendigen Demokratie beitragen.“

Von einer Symbiose kann insofern nicht die Rede sein, da Journalisten von Verlagen abhängig sind. Das erklärt auch die einseitige Berichterstattung bei Themen, die die Verlage selbst betreffen. Sei es etwa beim Leistungsschutzrecht oder eben dem Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk. Was die Verlage hier zur Demokratie beitragen ist schlicht Propaganda. Ein Interessenkonflikt macht auch nicht vor Verlagen halt. Frank Schirrmacher schrieb dazu passend: „Wir freuen uns schon, wenn Apple über die Arbeitsbedingungen in China berichtet oder Coca-Cola über die Segnungen der Globalisierung.“

3. Werden Verlage im Internet-Zeitalter eigentlich noch gebraucht?

„Erst recht in Zeiten, in denen im Internet offenkundige Falschinformationen und Verleumdungen kursieren, brauchen wir Journalisten und Verlage, die sortieren und bewerten, gewichten und kommentieren, erklären und analysieren und Verantwortung für das übernehmen, was sie tun.“

An der Verbreitung von Falschinformationen und Verleumdungen sind Verlage nicht unbeteiligt. Das Bildblog dokumentiert diese Qualität des Journalismus seit Jahren. Die „Selbstverpflichtung auf ethische Standards wie den Pressekodex“ ist ein hohler Witz. Solange der Presserat nur „Du, Du, Du!“ sagen kann und keine empfindlichen Geldstrafen damit verbunden sind, gibt es doch keinen Anreiz sich daran zu halten.

4. Ist das bestehende Urheberrecht nicht schon ausreichend?

„Allerdings haben Verlage bisher kein eigenes Schutzrecht.“

Diese Aussage ist falsch (vgl. 1). Der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ des Deutschen Anwaltsvereins führt das auch in seiner Stellungnahme zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger aus: „So können sich Presseverleger auf das Recht des Datenbankherstellers, ggf. auch (aus abgeleitetem Recht der jeweiligen Urheber) auf den Schutz des Sammelwerks (§ 4 Abs. 1 UrhG) und des Datenbankwerks gem. § 4 Abs. 2 UrhG berufen.“

„Journalisten aller ihrer Rechte zu entkleiden kann aber nicht Ziel der Politik sein.“

Man muss sich vor Augen halten, dass ein Verlag über alle nötigen Rechte zur Rechtsdurchsetzung verfügt, wenn er den angestellten Journalisten nach Tarif bezahlt. Nur haben die Verlage immer weniger Interesse daran, Journalisten nach Tarif zu bezahlen. Da werden dann auch schon mal aus Kostengründen nach Tarif bezahlte Mitarbeiter vor die Tür gesetzt. Man muss sich auch fragen, ob freiberufliche Journalisten für im Schnitt zwei- bis dreitausend Euro mehr im Monat nicht liebend gern die nötigen Rechte abtreten würden? Ein Auszubildender bekommt nach Tarifvertrag im 2. Lehrjahr mit 2065 € schon fast so viel wie ein freier Journalist mit 2150 € im Durchschnitt. Das Leistungsschutzrecht begünstigt eben jene Verleger, die mit Vorliebe Total-Buy-Out Verträge abschliessen.

5. Sind Verlage überhaupt mit anderen Werkmittlern zu vergleichen?

„Dritte können die Investitionen der Verlage leicht kopieren und gewerblich verwerten. Daher benötigen Verlage ähnlichen Schutz wie andere Werkmittler.“

Tag eine Tag aus kann man in Publikationen der Verlage nachlesen, was tags zuvor im Fernsehen lief. Nach der Logik der Verlage bedienen sie sich einer Leistung einer Investition eines Fernsehsenders und verwerten das gewerblich. Weder fragen die Verlage noch bezahlen die Verlage dafür und das ist auch gut so. Sie erbringen ja dabei eine eigene Leistung. Genau wie Suchmaschinen und Aggregatoren ebenfalls eine eigene Leistung erbringen.

6. Geht ein Leistungsschutzrecht auf Kosten der Journalisten?

„Nein, Journalisten (und auch Blogger) können keinen Schaden durch das Recht erleiden. […]Der Gesetzentwurf untersagt ausdrücklich, die neue Regel gegen die Journalisten in Stellung zu bringen.“

In § 87g (3) steht, das Leistungsschutzrecht könne nicht zum Nachteil des Urhebers geltend gemacht werden. Nur ergibt sich automatisch ein Nachteil für den Urheber, wenn dieser Auffindbarkeit und Aggregation wünscht, der Verleger sich aber nicht mit den entsprechenden Anbietern einigen kann oder möchte.

7. Warum dreht sich die Debatte um Suchmaschinen und Aggregatoren?

„Die deutschen Verlage bekennen sich ausdrücklich zu Suche und Aggregation. Allerdings fordern sie ein eigenes Leistungsschutzrecht, das sie in die Lage versetzt, über die gewerbliche Weiterverwertung ihrer Leistung durch Dritte zu entscheiden.“

Suchmaschinenoptimierung und Aggregatorenmanipulation belegen, dass Verlage die Leistung der Dienste gerne gewerblich nutzen. Sollte dann Suchmaschinen und Aggregatoren nicht auch ein Schutzanspruch zustehen, wenn man Verlagen aus diesem Grund ein solches Recht schafft? Die gewerbliche Weiterverwertung einer Leistung durch Dritte rechtfertig noch lange keinen Eingriff in den Markt durch die Schaffung eines neuen Monopolrechts wie einem Leistungsschutzrecht.

„Es ist wichtig, die Position der Verlage im Detail zu verstehen: Sie sind für freie Links, auch Überschriften können frei verwendet werden. Doch das Kopieren von Textauszügen oder ganzer Beiträge sollte nicht ohne vorheriges Nachfragen beim Verlag möglich sein.“

Nach dem Gesetzentwurf könne die Überschriften nicht frei verwendet werden, weil sie ein Teil eines Presseerzeugnisses sind, das dem Leistungsschutzrecht unterfällt. Wie frei Links noch sind, wenn sie Überschriften enthalten, möchte die Bundesregierung dann durch Gerichte klären lassen und erzeugt damit eine massive Rechtsunsicherheit.

8. Warum freuen sich Verlage nicht über den Traffic, den andere auf ihre Seiten bringen?

„Auch Nachrichtenüberblicke mit Kurzauszügen aus Artikeln („Snippets“) richten Schaden an, wenn sie die Leser von den Verlagsseiten fernhalten.“

Wie schon erwähnt (vgl. 1), unterfällt nach der Argumentation des BGHs dieser Grund dem Leistungsschutzrecht für Datenbankhersteller.

Zudem wird dadurch die von den Verlagen gängige Praxis, Recherche- und Analyseergebnisse anderer Verlage mit eigenen Worten nachzuerzählen, in Frage gestellt. Auch wenn die Verlage durch die Übernahme rechtmäßig handeln, werden die originären Erzeuger der Inhalte weder gefragt noch für diese Leistung entlohnt. Ein Leistungsschutzrecht würde daran nichts ändern. Zudem rühmen sich Publikationen, sie wären die am häufigsten Zitierten.

9. Können sich die Verlage mit Robots.txt nicht selbst schützen?

„Auslistung wäre Einschränkung der Meinungsvielfalt im Netz. […] Eine Auslistung durch Robots.txt ist weder im Interesse der Verleger noch der Leser, da sie den Journalismus und die Meinungsvielfalt im Netz schrumpfen ließe. Die meisten Verlage wählen daher die kostenlose Aggregation, auch wenn sie damit einen Freibrief für nahezu jede Form der Kopie ausstellen. Um sich aus diesem unfairen Dilemma zu befreien, fordern Verlage auf der ganzen Welt seit fast einem Jahrzehnt die Weiterentwicklung von Robots.txt zu einer vollwertigen Rechtesprache.“

Nachdem Urteil des BGHs zu Thumbnails muss sich der Rechteinhaber entscheiden, ob er gefunden werden möchte oder seine Inhalte schützt. Das Dilemma der Verlage besteht nicht in der behaupteten Schutzlosigkeit, sondern in dem Wunsch die Leistung „Aufmerksamkeit zugeführt zu bekommen“ ohne Bezahlung des Dienstleisters nutzen zu können und sich für die Nutzung der Leistung bezahlen zu lassen. Eine Leistung die sich Verlage übrigens selbst bezahlen lassen. Der ehemalige Vorsitzender der Monopolkommission, Justus Haucap, hält hierzu Zahlungsforderungen von Aggregatoren und Suchmaschinen für denkbar.

10. Bedroht ein Leistungsschutzrecht die freie Suche und Information im Netz?

„Auch ist kein Verlag gezwungen, das Leistungsschutzrecht für sich geltend zu machen. Falls er sich dafür entscheidet, nimmt die Menge der Information nicht ab, denn seine Originalseite steht ja weiter im Netz, und man kann auch weiter nach ihr suchen.“

Ein Verlag ist auch nicht gezwungen eine Bezahlschranke aufzustellen. Aber bei so austauschbaren Artikeln wie Nachrichten ist es schwierig für Geld zu verlangen, wenn schon der nächste Verleger meint, sie ohne Entgelte anbieten zu müssen. Mit dem Leistungsschutzrecht wird dieses Dilemma noch um eine Dimension erweitert. Ob man mit Suchmaschinen danach weiter suchen kann, ist fraglich. Die richterliche Klärung, inwieweit Links, die Überschriften enthalten, frei genutzt werden können, steht noch aus (vgl. 7).

11. Verhindert ein Leistungsschutzrecht Innovation und Firmengründungen?

„Nennenswerte Investitionen in Konkurrenzprodukte gibt es nicht, da die technischen und wirtschaftlichen Hürden nahezu unüberwindbar sind. Aus wohlfahrtsökonomischer Sicht resultiert hieraus ein beträchtlicher Schaden für die Gesellschaft: Sie würde profitieren, wenn es mehr Wettbewerb unter Suchmaschinen gäbe.“

Erstaunlich, nach Ansicht von VDZ und BDZV sind mehrere Milliarden, die Microsoft in Bing gesteckt hat, keine nennenswerte Investition. Gleichzeitig ignoriert man die Stärkung von Google, da die Eintrittsbarriere zum Suchmaschinenmarkt durch das Leistungsschutzrecht erhöht wird. Schließlich kommen zu den nahezu unüberwindbaren „technischen und wirtschaftlichen Hürden“ noch die Kosten für das Leistungsschutzrecht hinzu. Damit werden neuen Herausforderern wie DuckDuckGo, der im Gegensatz zu den Verlagen wirklich an Datenschutz interessiert ist, unnötig Steine in den Weg gelegt.

12. Tun die Verlage genug, um ihre Geschäftsmodelle zu modernisieren?

„Vielfältige redaktionelle Online-Angebote wurden von den Verlagen genauso entwickelt wie innovative neue Dienste – zum Beispiel Bündelangebote von Print und Online, Vergleichs- und Bewertungsportale, Partnerbörsen, Rubrikportale, Branchenführer, Digitalkonferenzen und vieles mehr.“

Die Entbündelung des Produkts Zeitung hat zu einer Abkoppelung und Konzentration von Inhalten geführt, die früher viele Zeitungen mitfinanzierten. Hatten früher die meisten Zeitungen ihre eigenen Stellenanzeigen, Partnervermittlungsseiten und Kleinanzeigen, so gibt es für das jeweilige Bedürfnis vielleicht ein Hand voll Angebote. Diese Angebote sind zu dem nicht zwangsläufig in der Hand von Verlagen. Bedürfnisse die früher vielen Verlagen genutzt haben, nutzen heute Wenigen. Das ist in der Tat eine Innovation – eine, die die Medienkonzentration fördert.

13. Warum sollte der Gesetzgeber eingreifen?

„Auch im Internet muss es Regeln geben. Es ist nicht die Aufgabe des Gesetzgebers, in funktionierende Märkte einzugreifen oder einzelne Marktteilnehmer zu bevorzugen. Darum geht es aber beim Leistungsschutzrecht für Presseverlage nicht.“

Der Gesetzgeber bevorzugt allerdings mit einem Gesetz ohne Legitimation einzelne Marktteilnehmer. Der BGH sieht dafür ein Marktversagen, also ein Ausbleiben der Leistungserbringung, als Voraussetzung an. Da dies für den Journalismus nicht erkennbar ist, werden die Presseverlage bevorzugt.

14. Sollte es eine Pflicht zur Wahrnehmung des Rechts durch eine Verwertungsgesellschaft geben?

„Der Gesetzgeber wird eine sinnvolle Abwägung der Argumente vornehmen – und die Verlage werden mit jeder Lösung leben können.“

Mit Verwertungsgesellschaft rennen die Verlage in die GEMA/Youtube-Problematik. Ohne Verwertungsgesellschaft wird das Leistungsschutzrecht zu einem Reichweitennachteil für Verlage, die auf dieses Recht pochen.

15. Isoliert sich Deutschland international durch ein Leistungsschutzrecht?

„…auch in Frankreich, Portugal, Italien, Polen und der Schweiz haben die Verleger offiziell ein Leistungsschutzrecht gefordert. Frankreichs Präsident François Hollande hat nach einem Treffen mit Google sogar öffentlich ein Ultimatum gesetzt und ein Leistungsschutzrecht angekündigt, falls das Unternehmen keine einvernehmliche Lösung mit den Verlagen findet. In Belgien haben Verlage in einem jahrelangen Gerichtsverfahren einen Vergleich erstritten.“

Es hat Christoph Keese, dem Erfinder des Leistungsschutzrechts für Presseverlage, wohl nicht gereicht, seinem Verlag diesen Floh ins Ohr zusetzen. Die Flöhe mussten noch in Europa verteilt werden. Die belgischen Verleger haben auf jeden Fall mit dem Vergleich die Position von Google gegenüber Facebook gestärkt – ganz ohne Leistungsschutzrecht. In Frankreich hat Google den Verlagen 50 Millionen geboten, für eine ähnliche Zusammenarbeit wie in Belgien angeboten, was den Verlegern zu wenig war. Der schweizer Bundesrat seine ablehnende Haltung zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger bereits deutlich gemacht.

16. Was ist vom Einspruch des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht zu halten?

„Aus rein juristischer Sicht ist die Haltung des Instituts widersprüchlich. Sein amtierender Direktor, Prof. Dr. Reto Hilty, hatte sich 2006 in einem Gutachten für ein Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter ausgesprochen. Die von ihm damals aufgestellten juristischen Anforderungen und Tatbestandsvoraussetzungen werden auch vom Leistungsschutzrecht für Presseverlage klar erfüllt.“

Damit suggerieren die Verlegerverbände die „juristischen Anforderungen und Tatbestandsvoraussetzungen“ wären damit allgemein erfüllt. Unerwähnt bleibt das BGH-Urteil zu hartplatzhelden.de, nach dem ein Marktversagen als Voraussetzung für ein Leistungsschutzrecht erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist genau nicht erfüllt. Ansonsten fällt in diesem Zusammenhang der Versuch auf die Wissenschaftler zu diskreditieren ( Christoph Keese: „Meldung aus dem Elfenbeinturm“ und Reinhard Müller: „Wer sein Geld nicht selbst verdienen muss oder vom Staat bezahlt wird (also von allen Steuerzahlern unabhängig von seiner Leistung getragen wird), der kann leicht den Marktliberalen spielen“ in der FAZ ), da offenbar die Argumente fehlen ihre Ausführungen zu widerlegen.

17. Wie soll das Leistungsschutzrecht praktisch umgesetzt werden?

„Schnell, unbürokratisch und leistungsstark. Die Verlage beabsichtigen, eine einfache Rechteklärung zu organisieren.“

In Anbetracht der oben dargelegten Unwegbarkeiten ist die Behauptung als beschwichtigendes Wunschdenken anzusehen.

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