Sehr geehrter Herr Günter Krings,
mit einigem Erstaunen und etwas Verwunderung habe ich heute Ihr ordnungspolitisches Plädoyer für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger, anlässlich der Anhörung im Bundesjustizministerium, gelesen.
„Wenn wir in Deutschland weiterhin eine qualitativ hochwertige und vielfältige Presselandschaft erhalten wollen, müssen wir den Verlegern ermöglichen, ihre Investitionen zu amortisieren und Anreize für neue Geschäftsmodelle und Vertriebswege zu schaffen.“ Günter Krings
Die Verleger planen eine Verwertungsgesellschaft, die die Abgaben aus einem Leistungsschutzrecht an ihre Mitglieder verteilen soll. Doch ist es bei Verwertungsgesellschaften üblich, dass die Ausschüttung der Gelder an Hand eines reichweitenbezogenen Schüssels erfolgt. Dieser Fakt steht meines Erachtens aber im Widerspruch zu einer qualitativ hochwertigen und vielfältigen Presselandschaft, die auch Sie sich offensichtlich wünschen. Vergleicht man die Situation mit privaten Fernsehsendern, deren Einnahmen ebenfalls an die Reichweite gekoppelt sind, so ist eine zunehmende Boulevardisierung der Inhalte über die letzten Jahre hinweg zu beobachten. Wirtschaftlich ist diese Entwicklung nachvollziehbar, da quotenträchtige Inhalte auch höhere Werbeeinnahmen versprechen. Auch die Werbeeinnahmen der Verlage unterliegen Reichweitenmessungen, die von AGOF und IVW durchgeführt werden, die von Verlagen mittels Klickstrecken, Sudoku und anderen Spielereien nach oben getrieben werden.
Warum sollte nun ausgerechnet ein Leistungsschutzrecht ein Anreiz für den Erhalt einer hochwertigen und vielfältigen Presselandschaft darstellen?
„In Zeiten der Informationsflut haben sie eine Filterfunktion und helfen Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden. […] Ohne die Mittler- und Selektionsleistung der Verlage drohen wir im digitalen Zeitalter in Daten zu ersticken und aus Mangel an für uns relevanten Informationen zu verdursten.“ Günter Krings
Ist es nicht gerade so, dass die viel gescholtenen Aggregatoren und Suchmaschinen oder auch das eigene soziale Umfeld im Internet genau diese Filterfunktion erfüllen? Und diese Leistung sogar viel schneller, effizienter* und vor allem ohne Forderung nach einem neuen Immaterialgüterrecht erbracht wird?
„Gerade das historische Beispiel der bergischen Klingenindustrie zeigt, wie bei mangelndem Schutz von wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen die Innovationen ausbleiben, die Qualität sinkt und letztlich der Markt versagt. Erst die Einführung eines Ausschließlichkeitsrechts für die Verleger hat den nötigen Anreiz gegeben, wieder in die Qualität ihrer Produkte zu investieren.“ Günter Krings
Wenn man Ihren Ausführungen folgt, so entsteht der Eindruck, Open Source wäre eine Hirngespinst und kein Milliarden Euro Markt. Es ist weder zu beobachten, dass in diesem Markt die Qualität sinkt, noch Innovationen ausbleiben und das trotz eines teilweisen Verzichts auf weitreichende Schutzrechte**. Gleichzeitig werden hier neue Geschäftsmodelle entwickelt, für an sich kostenlose Produkte.
Wie erklären Sie sich hier das Ausbleiben eines Marktversagens?
Weiterhin sind bei einigen Verlagen derzeit zweistellige Umsatzzuwächse gerade im digitalen Bereich zu verzeichnen und das ganz ohne ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Und eine Marktkonsolidierung in den nächsten Jahren wird wohl auch kein Leistungsschutzrecht verhindern.
Da es bei der Klingenindustrie nicht um immaterielle Güter geht und die damaligen Umstände nicht mit den Heutigen vergleichbar sind, halte ich Ihr Beispiel nicht nur unzeitgemäß sondern auch unpassend.
Würde sich im freien Spiel des Marktes nicht erst zeigen, ob der Markt tatsächlich versagen würde, zumal derzeit keine Anzeichen für ein Marktversagen erkennbar sind?
„Als sogenannte „vierte Gewalt im Staat“ genießen sie für diese Leistung auch einen besonderen Grundrechtsschutz in der Verfassung.“ Günter Krings
Dazu möchte ich kurz einen Ausschnitt aus der Urteilsbegründung des Bundesverfassunggerichts im Falle Blinkfüer aus dem Jahre 1969 zitieren:
„Meinungs- und Pressefreiheit wollen die freie geistige Betätigung und den Prozeß der Meinungsbildung in der freiheitlichen Demokratie schützen; sie dienen nicht der Garantie wirtschaftlicher Interessen. Zum Schutz des Instituts der freien Presse muß aber die Unabhängigkeit von Presseorganen gegenüber Eingriffen wirtschaftlicher Machtgruppen mit unangemessenen Mitteln auf Gestaltung und Verbreitung von Presseerzeugnissen gesichert werden (BVerfGE 20, 162 [175 f.]). Das Ziel der Pressefreiheit, die Bildung einer freien öffentlichen Meinung zu erleichtern und zu gewährleisten, erfordert deshalb den Schutz der Presse gegenüber Versuchen, den Wettbewerb der Meinungen durch wirtschaftliche Druckmittel auszuschalten.“ BVerfGE 25, 256 – Blinkfüer
Wo ist für Sie eine Ausschaltung des Wettbewerbs der Meinungen durch wirtschaftliche Druckmittel erkennbar, der einen staatlichen Eingriff rechtfertigen würde?
Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.
Mit freundlichen Grüßen
–
Daniel Schultz
*Effizient im Sinne von für den Einzelnen tatsächlich relevant
**Sicher gibt es hier durch die vielschichtenen Lizenzen graduelle Abstufungen gerade bei komerzieller Nutzung
by snappybex
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Weshalb sind die Erwiderungen eigentlich immer geistreicher als die Hirngespinste der Immaterialgüterrechtelobby, auf die sie sich beziehen?
@pseudoruprecht halte das für ideologisch bedingt
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