Die rechtliche Beurteilung von Merkels Hangout obliegt der ZAK

Apr 05 2013 Published by under politikerverdrossenheit

Gestern hatte ich bei der Medienanstalt Berlin Brandenburg nachgefragt, was man dort vom Google-Hangout der Bundeskanzlerin hält. Der aktuell geltende Rundfunkstaatsvertrag reguliert u.a. Livestream-Angebote im Internet. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa redaktionelle Bearbeitung, Programm entlang eines Sendeplans oder etwa ob sich das Angebot an mindestens 500 potentielle gleichzeitige Nutzer richtet, als Rundfunk angesehen. Die Medienanstalten haben dafür einen Checkliste bereitgestellt, die näher auf den Sachverhalt eingeht. Da das Angebot der Bundesregierung einige der genannte Kriterien erfüllt, der Rundfunkvertrag aber gleichzeitig die Staatsferne von Rundfunkangeboten vorsieht, habe ich drei Fragen an die MABB gerichtet.

Die Antworten haben mich heute erreicht und sind hier nachzulesen:

1. Hat die Bundesregierung für ihre Veranstaltung versucht eine Genehmigung zu erwirken?

Der mabb liegt keine Anfrage vor.

2. Wie beurteilen Sie die von der Bundesregierung geplante Veranstaltung unter dem Aspekt der vom Rundfunkstaatsvertrag gebotenen Staatsferne, die durch MStV §27 (3) im Besonderen zum Ausdruck kommt?

Ob es sich hierbei um einen Verstoß gegen den RStV handelt, entscheidet nicht allein die mabb. Solche Fragen werden in der Zulassung für Kommission und Aufsicht behandelt, in der alle Landesmedienanstalten vertreten sind. Grundsätzlich gibt die mabb zu bedenken, dass solche Formate – wie es auch schon bei der Übertragung der Enquete-Kommision „Internet und digitale Gesellschaft“ mit dem 18. Sachverständigen der Fall war –auch in den Bereich einer partizipatorischen Öffentlichkeitsarbeit fallen können und nicht mit einem „Adenauerfernsehen“ vergangener Zeiten gleichgesetzt werden sollten.

Der derzeit geltende weite Rundfunkbegriff ist allerdings problematisch. Für Livesendungen und -übertragungen von Bloggern im Internet sind auf deren Antrag hin von anderen Medienanstalten Sendererlaubnisse ausgestellt worden, und dabei ist an das rundfunktypische Merkmal des Sendeplans geringe Anforderungen gestellt worden. Ob das nach dem geltenden Recht zwingend ist, bedarf der Diskussion. Wichtiger noch ist die rechtspolitische Frage: sollte die besondere Behandlung des Rundfunks nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen wirklich ein besonderer Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung ausgeübt wird?

3. Wird die Medienanstalt Berlin Brandenburg gegen diese bereits begangenen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden können, vorgehen?

Ob es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt, kann ohne die grundsätzliche Beratung der ZAK nicht beurteilt werden. Der Hinweis, dass es bereits in der Vergangenheit Live-Sendungen des Bundeskanzleramts gegeben hat, wird dort behandelt werden.

Zudem ist das Zulassungsverfahren ein abgestuftes Verfahren. Stellt die ZAK bei einem Anbieter fest, dass es sich um zulassungspflichtigen Rundfunk und nicht um ein Telemedienangebot handelt, dann muss entweder unverzüglich ein Lizenzantrag gestellt werden oder innerhalb von drei Monaten das Angebot so umgestaltet werden, dass es nicht mehr dem Rundfunk unterfällt. (§ 20 Absatz 2 Satz 2 RStV).

Auch wenn nicht abschließend beantwortet werden kann, ob die Bundesregierung mit dem Hangout rechtswidrig handelt, so freut es mich dennoch, dass die MABB so zeitnah geantwortet hat.

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Der Staat als Steigbügelhalter für ein obsoletes Geschäftsmodell

Jan 18 2012 Published by under Rechteverwerter

Vor Tagen hatte Christoph Keese noch verwörungstheoretisiert, IGEL, die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht, hätte wohl etwas zu befürchten. Scheinbar war er sich sicher, sein Interview würde seiner Forderung nach einem Leistungsschutzrecht Kraft verleihen, doch blieb es aus Verlegersicht eine Enttäuschung auf ganzer Linie. Das liegt wohl an den fehlenden Argumenten.

„Hinzu kommt, dass heute bei jedem einzelnen illegal kopierten Artikel die gesamte Rechtekette vor Gericht nachgewiesen muss. Das bringt in der Praxis erhebliche prozessuale Schwierigkeiten mit sich. Es ist aus zwei Gründen sehr problematisch, vor Gericht für jeden einzelnen Artikel die Rechtekette darlegen zu müssen. Einerseits gibt es bei einer Redaktion wie der „Welt” rund 30.000 freie Mitarbeiter, andererseits stehlen gewerbliche Kopisten oft tausende Artikel auf einmal. Dadurch entsteht eine hohe Komplexität, die prozessual kaum zu bewältigen ist. Das Leistungsschutzrecht würde hier Abhilfe leisten.“, sagt Christoph Keese

Ich hatte bereits ausgeführt, dass das Leistungsschutzrecht wohl kaum deswegen auf den Weg gebracht werden könne, weil Verlage nicht in der Lage sind, geltendes Recht durchzusetzen. Nur weil die Verlage den Überblick über ihr Rechtemanagement verloren haben, kann der Gesetzgeber nicht zur Seite springen und Steigbügelhalter für ein obsoletes Geschäftsmodell spielen.

„Bei „avaxhome.ws” beispielsweise stehen nahezu alle deutschen Zeitungen und Zeitschriften eingescannt zum kostenlosen Download bereit. Das Publikum greift gerne zu und uns sind die Hände gebunden. Von solchen Portalen gibt es Dutzende.“, klagt Christoph Keese

Dabei mag nicht einleuchten, dass Verlage sich hier beklagen und täglich physische Zeitungen dem Rezipienten trotz zu tragender Druck- und Vertriebskosten unentgeltlich hinterherwerfen. Man könnt es vielleicht nachvollziehen, falls die Verlage bereit wären JEDEM, die Inhalte ihrer Tageszeitungen für zumindest 1 Cent (in Worten „Ein Cent“) zur Verfügung zu stellen. Eben nicht mehr, als was sie jedem Reisenden (in der Luft oder mit der Bahn) indirekt beim Konsum ihrer Blätter abverlangen. Es geht ja dem Anzeigekunden gegenüber vorgeblich darum, einer solventen Kundschaft das Blatt „verkauft“ zu haben. Doch handelt es sich hierbei um nicht weniger als eine vorsätzliche Diskriminierung der Rezipienten mit dem Versuch die Reichweitenwerte zu manipulieren.

Jetzt geht Keese im Interview auf Überschriften, Snippets und deren mögliche Verbannung aus dem Index von Suchmaschinen ein:

„Es ist daher technisch möglich, dass Links zu Verlagsangeboten im Google-Index auftauchen, ohne dass kurze Texte übernommen und angezeigt werden. Wir haben keine Einwände gegen Indexierung, Deeplinks und die Übernahme von Überschriften.“, so Christoph Keese

Ach so? Das ist ja interessant. Hatten sich die Verleger zu Anhörung im Bundesjustizministerium nicht noch für den Schutz von „Wir sind Papst“ und „Ätschividertschi, Italien“ durch das Leistungsschutzrecht ausgesprochen? Die Frage, ob „Merkel tritt zurück” im eigenen Blog mit dem Leistungsschutzrecht von „Welt Online“ kollidieren würde, wird verneint:

„Nein, sie würden völlig unbehelligt bleiben. „Merkel tritt zurück” bleibt Ihre eigene kreative Leistung. Auch wenn „Welt Online” die Formulierung zehnmal vor Ihnen benutzt hat – solange sie Ihnen selbst eingefallen ist und Sie sie nicht von unserer Website kopiert haben, kommen sie mit dem Leistungsschutzrecht nicht in Berührung.“, meint Christoph Keese

Da es sich praktisch um die einfachste, geistesärmste Formulierung handelt, die man sich vorstellen kann, und sie im Wesentlichen eine Tatsache beschreiben würde, stellt sich die Frage, ob ausgerechnet Verlage davon profitieren sollen. Angenommen Christian Wulff würde jetzt zurücktreten, so wäre eine gewisse Investitionsleistung der Verlage bei diesem Schritt ja noch nachvollziehbar. Aber falls Angela Merkel ohne Zutun der Verlage zurücktreten würde, so würden die Verlage sich genau an dem Verschulden, was sie Suchmaschinen und Aggregatoren vorwerfen. Auf parasitäre Art und Weise aus der kreativen Leistung anderer Profit zu schlagen. Sprich – ohne Rücktritt keine Meldung und ohne Meldung kein Profit.

Derzeit erfreuen sich die Verlage über den gewerblichen Glückszerfall der „Costa Concordia“. Laben sie sich doch am Leid anderer zu ihren eigenen Gunsten. Doch was hat Francesco Schettino, der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes, anderes zu erwarten als einen Prozess wegen fahrlässiger Tötung? Wäre er Künstler und die Aktion würde als Happening eingestuft – die Lage wäre aus der Sicht eines „geistigen Eigentums“ anders einzuschätzen. Er wäre die lästige und parasitäre Verwertung seines Kunstwerks los. Sie halten diese Form der Argumentation für an den Haaren herbeigezogen? Dann können Sie mir sicher erklären, warum die Witwe von Joseph Beuys die Ausstellung von Fotographie eines Happenings gerichtlich untersagen konnte.

„Es ist auch nicht einsichtig, warum Journalisten, Fotografen, Infografiker und Layouter ihren Auftraggebern Blanko-Prozessvollmachten ausstellen sollten, nur damit der Gesetzgeber den Verlagen kein eigenes Recht an ihren Produkten geben muss – ein Recht, das er allen anderen Branchen der Kreativwirtschaft seit Jahrzehnten gewährt.“, meint Christoph Keese

Nun halte ich es für schwierig, arglos mit Allquantoren um sich zu werfen, weil das allzu leicht widerlegt werden kann. Somit möchte ich diesen Schritt wagen und behaupten, dass Hubert Burda mit seinem Medienimperium exakt deswegen – vulgo: wegen parasitärer Nutzung – groß werden konnte. Waren und sind die Schnittmuster aus gutem Grund kein „geistiges Eigentum“. Enteignete Burda nach eigenem Ermessen die anderen gar selbst? Mir ist jedenfalls kein Leistungsschutzrecht für Modelabels bekannt, womit ich Christoph Keese in seiner leicht durchschaubaren Argumentation entlarvt haben dürfte.

Nach wie vor bin ich ja der Meinung, dass „X twitterte Y“ keine Nachricht ist, auch wenn diverse Redakteur mir vielleicht widersprechen möchten. Doch ist es im Sinne eines Leistungsschutzrechtes durchaus relevant, da sich Verlage nicht entblöden, so etwas zu einer Nachricht zu stilisieren. Entsprechend müsste auch für Boris Becker ein Leistungsschutzrecht gelten, denn sonst würden die Verleger ihrem eigenen Anspruch, der kostenfreien Ausbeutung von kreativer Leistung entgegen wirken zu wollen, nicht gerecht.

Das hält mich dennoch nicht davon ab, zu meinen, dass ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger dazu geeignet ist, das Berichten von Tatsachen Eigentumsfragen unterzuordnen und damit die Pressefreiheit zu gefährden.

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Das Pressefusionsrecht ist das neue Leistungsschutzrecht

Sep 28 2011 Published by under meine realität, Rechteverwerter

Sehr geehrter Herr Keese,

auch wenn Sie meine Retourkutsche als vulgär empfinden und mich bitten doch inhaltlich etwas bei zu tragen, so sage ich Ihnen: das habe ich in den letzten Jahren nicht nur einmal versucht. Dabei haben Sie es sich selbst zuzuschreiben, dass eine Diskussion über das Inhaltliche beim Leistungsschutzrecht praktisch nicht möglich ist. Es gibt wenig Konkretes und selbst Aussagen, die aus Ihrem Lager kamen und konkret erschienen, sind nicht diskutierbar. Denn sobald jemand versucht daran eine inhaltliche Kritik anzusetzen, heißt es, der Entwurf des Justizministeriums stehe ja noch aus und man wolle dem nicht vorgreifen, geschweige denn darauf Einfluss nehmen. Gleichfalls habe man das, woran die Kritik anknüpft, gar nicht so gemeint.

Endsprechend sind Podiumsteilnehmer, die von Ihnen regelmäßig mit neuen Nebelkerzen konfrontiert werden, nur zu bemitleiden. Dabei verfügen Sie über die seltene und beneidenswerte Gabe, trotz schwacher bis nicht vorhandener Argumente mit rhetorischem Geschick, andere Podiumsteilnehmer wie Deppen dastehen zu lassen.

Aber wirklich gewundert habe ich mich über die gravierenden Änderungen, die Sie im Nachhinein – ohne Ihre Leser ausreichend in Kenntnis zu setzen – am Text vorgenommen haben. In immerhin 12 von 18 Absätzen wurden Änderungen und Erweiterungen meist um ideologische Komponenten vorgenommen. Oder genügt „Habe Formulierung klargestellt.” etwa Ihrem Anspruch an Aufklärung, die Sie ja von Anderen einfordern?

„Jeder, der Googles Lied singt, und sei es noch so sehr die selbsterarbeitete lautere Meinung, muss wissen, dass er damit die kommerziellen Interessen eines weltumspannenden Konzerns mit Quasi-Monopol und prekärer Einstellung zu geistigem Eigentum vertritt.”, meint Christoph Keese

Wenn jemand, der für die Axel Springer AG arbeitet, sich derart zu einer moralischen Instanz aufspielen möchte, birgt das eine gewisse Komik. Insofern erscheint mir der Hinweis auf Angst, Hass, Titten und den Wetterbericht nur berechtigt. Sie finden meine Retourkutsche vulgär? Wie stehen Sie dann diesbezüglich zu Publikationen Ihres Hauses oder empfinden Sie schlicht den künstlerischen Umgang damit vulgär?

Übrigens ist der Vorfall mit dem Lied der Ärzte „Lasse redn“ ein Beleg dafür, dass Beteiligungen der Axel Springer AG ebenso gegen das Urheberrecht verstoßen. Aber ich hatte Ihnen ja schon vorgeworfen, das Urheberrecht nur dann ins Feld zu führen, wenn es Ihrem eigenen Vorteil zuträglich ist, doch ansonsten nichts davon wissen zu wollen.

Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass Sie sich selbst massiv an der Form des Diskurses und der Frage, ob und wie die andere Seite wohl finanziert ist, abarbeiten. Es scheint, als wären Sie im Moment mehr an der Form interessiert. Aber das Leistungsschutzrecht ist ja aus Ihrer Sicht fast schon eine Familienangelegenheit und eine reine Formität, weil es im Koalitionsvertrag steht. Aufgrund der Nähe zum Kanzleramt, ist es kaum verwunderlich, dass Angela Merkel Sie schon wieder aufgefordert hat, einen Vorschlag zu machen.

„Sie haben das Thema des Pressefusionsrechts angesprochen. Wir wären unglaublich dankbar, wenn Sie uns hierfür einen Vorschlag vorlegen, dem wir uns dann rasch widmen würden. Natürlich würden wir dann sofort sehen, ob es ein allgemeiner und gemeinsam erarbeiteter Vorschlag ist oder ob schon am nächsten Tag wieder Einsprüche auf dem Tisch liegen. Also, an diesem Thema bleiben wir dran.“, aus der Rede von Angela Merkel anlässlich des Zeitungskongresses des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger e.V.

Der implizite Verweis auf das Leistungsschutzrecht sticht natürlich dermaßen ins Auge – da braucht man keinen Wink mit dem Zaumpfahl mehr. Aber die Aufforderung am Thema Pressefusionsrecht dran zu bleiben, empfinde ich als angenehmen Ausblick. Inhaltlich habe ich mich mit dem Leistungsschutzrecht ja schon zur Genüge befasst.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schultz

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Dorothee Bär soll Innenministerin werden

Mrz 01 2011 Published by under medienkritik, meine realität

Angela Merkel ist in einer schwierigen Situation. Ihr Hoffnungsträger, nein der Hoffnungsträger der Union, Karl-Theodor zu Guttenberg, ist über seiner Gänsefüßchen gestolpert. Die Bundeskanzlerin muss nun handeln und den Ministerposten neu besetzen. Es fielen schon einige Namen, doch machen wir uns nichts vor, einfach ist die Wahl nicht. Was wäre, wenn die Netzgemeinde einen Vorschlag machen würde, nachdem die Medien™ das Internet schon für den Sturz des Verteidigungsministers verantwortlich machen?

Im ARD Brennpunkt wurde die Option einer Rochade – der Wechsel eines CDU Ministers ins Verteidigungsministeriums, bei gleichzeitiger Neubesetzung etwa des Innenministeriums durch die CSU – diskutiert.

Hier die Idee:

Dorothee Bär, nach eigener Aussage „einfache Politologin“ und tatsächlich kurz vor ihrer Niederkunft, soll nach dem Mutterschutz die erste deutsche Innenministerin werden.

Zwar wurde das Amt des Innenministers bisher, mit der Ausnahme von Paul Lücke, nur von Rechtswissenschaftlern besetzt. Doch warum sollte eine Politologin nicht das Zeug zur Innenministerin haben? Alternativ könnte man vorbringen, das Amt wäre noch nie von einer Frau besetzt worden. Aber ist das tatsächlich ein Argument?

Die netzpolitischen Gespräche, die der Innenminister im letzten Jahr anberaumte, zeugen von der Immanenz der netzpolitischen Themen an der Innenpolitik. Die Ideen zum „Nationalen Cyber-Abwehrzentrum“ unterstreichen diese These.

Doch wollen wir einen Innenminister, der das Internet nach eigenem Bekunden „ungern“ nutzt und das Amt in Angst führt – vielleicht sogar dafür manipuliert wurde? Oder wollen wir lieber eine junge Mutter, die im Netz lebt und in ihm mehr Chancen als Risiken sieht?

Wer sollte dieses Amt umsichtiger und fürsorglicher führen als eine junge internetaffine Mutter?

Disclosure: Ich bin weder Vater des Kindes, noch mit Dorothee Bär verwandt oder verschwägert. Ich bin weder in der CSU noch in irgendeiner anderen Partei. Ich bin realistischer Optimist und halte Dorothee Bär für jemanden, der dieses Amt tatsächlich führen kann.

by f650biker

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Ungewissheit führt zu Unsachlichkeit

Sehr geehrter Herr Fuhrmann,

da mir noch nicht ganz klar ist, wie Sie die Debatte um das Leistungsschutzrecht für Presseverleger versachlichen wollen, richte ich diese Worte an Sie. Die Diskussion wird hauptsächlich von vielen Fragezeichen und Mutmaßungen begleitet, da die Verleger bisher nicht in der Lage waren widerspruchsfrei zu skizzieren, wie das von ihnen gewünschte Recht ausgestaltet sein sollte, ohne massive Kollateralschäden zu verursachen. Natürlich kann man nun einwenden, es wäre Aufgabe der Politik (und nicht der Verlage) Gesetze zu machen, doch hatte die Angela Merkel die Verlage aufgefordert, daran mitzuwirken. Was offensichtlich auch schon geschehen ist.

„1. Das Recht, kostenlos und genehmigungsfrei zu zitieren, bleibt von einem Leistungsschutzrecht vollständig unberührt. Anderslautende Aussagen sind falsch und grob irreführend. Deshalb trifft auch die Behauptung des Europa-Chefs von Google nicht zu, ein Leistungsschutzrecht gefährde das Zitatrecht.“ BDZV Pressemitteilung

Wie Robert Schweizer in einem Interview ausführte, orientierte man sich in der Ausgestaltung bei anderen Leistungsschutzrechten. Der BGH kam in seinem Urteil Metall auf Metall zum Schluss, dass auch winzige Teile von Musikstücken durch ein Leistungsschutzrecht geschützt sind. Da im Verlegerentwurf von Teilen von Presseerzeugnissen die Rede ist und nirgends definiert wurde, wie klein der kleinste schutzfähige Teil eines Presseerzeugnis sein soll, sind Vergleiche mit der aktuellen Rechtssprechung zu anderen Leistungsschutzrechten nachvollziehbar. Warum daher das Zitatrecht durch ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht bedroht sein soll, konnte bisher nicht erklärt werden. Wenn sich das Ausschließlichkeitsrecht auf den „wesentlichen Teil [des Presseerzeugnisses]“ beschränken würde, wie beim Leistungsschutzrecht für Datenbankhersteller, würden diese Zweifel ausgeräumt. Doch damit wäre es wohl nicht möglich gegen die Verwendung von Snippets durch Google und andere Aggregatoren juristisch vorzugehen.

„2. Die Verlage nur auf die verstreuten und unterschiedlich abgeleiteten Rechten der Urheber zu verweisen, ist im digitalen Zeitalter absolut unzureichend. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist überfällig, um die gemeinsame Leistung von Journalisten und Verlegern angesichts millionenfacher unkontrollierter Vervielfältigungen durch Dritte wirksam schützen zu können. Deshalb trifft auch die Darstellung nicht zu, das geltende Urheberrecht reiche als Eigentumsschutz aus.“ BDZV Pressemitteilung

Wollen Sie damit andeuten, dass die Politik jetzt ein Gesetz für Verleger schaffen soll, weil diese nicht in der Lage sind, die Rechte, die ihnen auch durch Total Buy-outübertragen wurden, durchzusetzen? Und das nicht, weil die Verlage keine Rechte hätten, sondern weil es ihnen zu kompliziert erscheint diese wahrzunehmen – also aus Bequemlichkeit. Warum wird in der Diskussion immer der Eindruck erweckt, als würden die Verlage nie und nimmer einen Versicherer finden, der bereit wäre eine Diebstahlversicherung mit ihnen abzuschließen? Liegt es vielleicht daran, dass die Verlage ihr „Eigentum“ wie Sperrmüll auf die Straße stellen und sich nachher wundern, wenn es „geklaut“ wird? Natürlich wird dadurch weder Diebstahl noch Enteignung gerechtfertigt, aber wie kann ihnen etwas enteignet werden, was Sie nach der „Enteignung“ offensichtlich immer noch „besitzen“?

„3. Es steht einem jeden frei, das Angebot der Presseverleger anzunehmen, Leistungen der Online-Presse zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen. Nur wer dieses Angebot für die Zwecke eigener Gewinnerzielung annimmt, muss dafür ein vertragliches Entgelt zahlen. Deshalb ist auch falsch, den Eindruck zu erwecken, mit dem Leistungsschutzrecht würde eine staatliche Zwangsabgabe geschaffen. Die Verleger bewerten die aktuellen Einlassungen Googles als befremdend und unseriös. Leistungsschutzrechte sind ein normales Element des geistigen Eigentums, ohne das marktwirtschaftlich geprägte Informationsgesellschaften nicht funktionieren können. Google müsste gerade angesichts seiner Marktmacht in der Lage sein, solche Debatten sachlich zu führen.“ BDZV Pressemitteilung

Gerade Google steht es wohl nicht frei, das Angebot der Presseverleger anzunehmen oder abzulehnen. Obwohl nach Aussagen von Google die Verlagsinhalte nur zu 5% in den Suchmaschinenergebnissen auftauchen, würden die Verleger doch das scharfe Schwert des Wettbewerbsrechts zücken oder handelt es sich hierbei um Bigotterie, die von Außenstehenden nicht zu verstehen ist? Leider war Mathias Döpfner bisher nicht in der Lage zu erklären, wie sich ein Leistungsschutzrecht mit marktwirtschaftlich liberalen Werten vereinbaren lässt. Können Sie das vielleicht?

Wer im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht die Frage nach dem „Wie“ nicht hinreichend beantworten kann, muss sich die Frage nach dem „Ob“ gefallen lassen. Zumal selbst für diese bisher keine stichhaltigen Argumente vorgelegt wurden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen


Daniel Schultz

by PresleyJesus

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