Sehr geehrter Herr Schweizer,
zu Ihrem in gekürzter Form auf carta und im medienpolitischen Fachmagazin promedia in Gänze erschienenen Interview habe ich diverse Anmerkungen vorzubringen. Dazu erbitte ich im Weiteren eine Stellungnahme zu den einzelnen Punkten.
1. „Der Journalist benötigt grundsätzlich den Verlag, um seine Leistung zur Geltung zu bringen und der Verlag kommt […] ohne den Schutz seiner Leistung nicht aus.“ Robert Schweizer
Im Umkehrschluss bedeutet das zwangsläufig: Alles was in der Lage ist die Leistung eines Journalisten zur Geltung zu bringen, ist ein Verlag. Dass somit ein Blogger, sofern er journalistische Inhalte produzieren sollte, gleichzeitig zum Verleger wird, ist nur der logische Schluss.
2. „Wer ein Leistungsschutzrecht verletzt, muss in Form einer angemessenen Vergütung Schadensersatz leisten; das heißt im Ergebnis eine Lizenzgebühr entrichten.“ Robert Schweizer
Apropos Schadensersatz – wie steht es um den von Christoph Keese ins Feld geführten Banker, der aufgrund einer Fehlinformation aus dem sogenannten Qualitätsjournalismus eine kostspielige Fehlentscheidung trifft – hat er bzw. die Bank als Lizenznehmer nicht ein Anrecht auf eine angemessene Entschädigung? Schließlich würden andere Branchen rechtlich schlechter gestellt, wenn sie im Gegensatz zu Verlagen für Mängel am Produkt finanziell haften.
3. „Wer einwendet, das Zitatrecht solle abgeschafft werden, missversteht vielleicht das Zitatrecht. Er denkt vermutlich, News-Aggregatoren und Suchmaschinen würden doch generell nur zitieren. Wer so denkt, irrt. Zitiert wird im Rahmen urheberrechtlich geschützter Werke. News-Aggregatoren und Suchmaschinen stellen jedoch keine urheberrechtlich geschützten Werke her.“ Robert Schweizer
Mit Verlaub, hier irren Sie, da Software in Deutschland prinzipiell urheberrechtlich geschützt ist. Und wenn man ihren Ansatz weiterdenkt, so muss man sich fragen, ob Zitat-Datenbanken schlicht verboten sind? Außerdem meinen Sie wahrscheinlich etwas anderes und zwar die Hervorbringung eines Aggregators oder einer Suchmaschine. Diese ist unter Umständen zwar nicht urheberrechtlich geschützt, sie dürfte aber über das Leistungsschutzrecht für Datenbankenhersteller geschützt sein. Wo bei nur „Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank“ dem Datenbankhersteller ausschließlich vorbehalten ist.
4. „Nein. Das Adjektiv „ausschließlich“ haben die Verleger in ihrem Vorschlag aus den eingeführten Definitionen bereits anerkannter Leistungsschutzrechte übernommen. Aus einer ganzen Reihe von Gründen war und ist es notwendig, bei dem vom Gesetzgeber schon immer verwendeten Ausdruck zu bleiben.“ Robert Schweizer
Zwar erklären sie warum das Wort „ausschließlich“ übernommen wurde, nicht aber warum die Formulierung „wesentlichen Teils [des Presseerzeugnisses]“ unterschlagen wurde. Das ist doch Rosinenpickerei!
5. „Leistungsschutzrechte für die Presse sollen insbesondere eingreifen, weil die technische Entwicklung über die rein analoge Welt hinweggegangen ist und eine Anpassung verlangt, um die öffentlichen Aufgaben der Presse weiterhin erfüllen zu können. So etwa die öffentliche Aufgabe, mit einem Qualitätsjournalismus die für einen demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierende Pressefreiheit zu realisieren.“ Robert Schweizer
Wenn Sie aus dem Begriff der Pressefreiheit mit dem Leistungsschutzrecht in finanzieller Hinsicht ein Existenzrecht für Verlage herleiten, dann liegen Sie, auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Fall Blinkfüer, schlicht falsch. Dort heißt es:
„Meinungs- und Pressefreiheit wollen die freie geistige Betätigung und den Prozeß der Meinungsbildung in der freiheitlichen Demokratie schützen; sie dienen nicht der Garantie wirtschaftlicher Interessen. Zum Schutz des Instituts der freien Presse muß aber die Unabhängigkeit von Presseorganen gegenüber Eingriffen wirtschaftlicher Machtgruppen mit unangemessenen Mitteln auf Gestaltung und Verbreitung von Presseerzeugnissen gesichert werden (BVerfGE 20, 162 [175 f.]). Das Ziel der Pressefreiheit, die Bildung einer freien öffentlichen Meinung zu erleichtern und zu gewährleisten, erfordert deshalb den Schutz der Presse gegenüber Versuchen, den Wettbewerb der Meinungen durch wirtschaftliche Druckmittel auszuschalten.“ BVerfGE 25, 256 – Blinkfüer
Man muss sich eher fragen, ob durch das Leistungsschutzrecht ein wirtschaftliches Druckmittel geschaffen wird, welches dazu dient Aggregatoren, die die Bildung einer freien öffentlichen Meinung erleichtern, auszuschalten. Da Aggregatoren in der Lage sind journalistische Leistung zur Geltung zubringen, muss es sich dabei um einen Verlag handeln (siehe oben).
6. „Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage stellt das Geschäftsmodell dar, welches das Gesetz bereits vorgegeben hat.“ Robert Schweizer
In logischer Konsequenz würde dann ein Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter folgen. Oder umgekehrt gefragt: Warum gibt es noch kein Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter, schließlich wird dies gleichfalls mit einer zu schließenden Rechtslücke, mit anderen Ländern, in denen die Rechte der Veranstalter besser geschützt wäre, mit einer „parasitären Ausnutzung“ der eigenen Leistung durch dritte und dem scheinbar obligatorischen Marktversagen begründet.
Abschließen möchte ich mit Timo Ehmann, der eine juristische Analyse zum Leistungsschutzrecht für
Presseverleger geschrieben hat, und aktuell noch einmal deutliche Worte findet, warum ein solches Leistungsschutzrecht abzulehnen ist:
„Ein gesetzgeberischer Eingriff durch einen Rechtsschutz ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine bestimmte, auch im Allgemeininteresse liegende Leistung in besonderer Weise von einer ausbeutenden Nachahmung bedroht ist, so dass im Hinblick auf die drohende Nachahmung ohne Schutz niemand mehr diese Leistung erbringen würde. Solange also die Investitionen ersparende Anlehnung an fremde Leistungen nicht zu einem sich selbst zerstörenden Markt führt, ist für ein neues Schutzrecht kein Raum.“ Timo Ehmann
Auch wenn es mit lobbyistischen Tricks gelungen ist das Leistungsschutzrecht für Presseverleger in den Koalitionsvertrag zu bugsieren, so ist damit die Frage nach dem „Ob“ nicht beantwortet.
Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.
Mit freundlichen Grüßen
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Daniel Schultz





