Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet „geistiges Eigentum“ zu schaffen

Sep 05 2010 Published by admin under Rechteverwerter, politikerverdrossenheit

Im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger hatte ich mit einem Mitarbeiter von Günter Krings neulich ein längeres Telefonat. Bei diesem ging es um unterschiedliche Aspekte des Urheberrechts, dem verwandte Schutzrechte sowie Pressefreiheit und Meinungsbildung. Dabei führte ich unter Anderem, meine neu gewonnene Ansicht, dass sich aus § 5 des Grundgesetzes kein Existenzrecht für Presseverlage herleiten lasse, aus. Er entgegnete, dies könne allerdings aus § 14 GG, dem Recht auf Eigentum, hergeleitet werden.

Nun erinnerte ich mich an die Worte von Thomas Hoeren zur letzten Anhörung der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“:

„Bitte verzichten Sie auf den dummen Begriff des ‘geistiges Eigentums’. Der kommt aus der Diskussion etwa 1810 bis 1830, als die Preußen einen Kampfbegriff brauchten, um das Urheberrecht zu pushen. (…) Das Ding heißt ‘Immaterialgüterrecht’, das ist die übergeordnete, neutrale Formulierung.“ Prof. Dr. Thomas Hoeren

Vielleicht hatte ich meinen daraus hergeleiteten Einwand nicht verständlich genug formuliert, denn er wurde scheinbar als prinzipielle Kritik am Eigentum verstanden, die an den Grundfesten unserer Gesellschaft rütteln würde. Kein Wunder, dass in diesem Zusammenhang dann das Wort Kommunismus fiel.

In dem Fall hat mir die Behauptung des Mitarbeiters von Günter Krings keine Ruhe gelassen und die Aussage von Thomas Hoeren war mir zu wenig. So stieß ich alsbald auf einen Aufsatz von Dr. Hauke Möller zum Thema „Art. 14 GG und das “geistige Eigentum”“ von 2002. Dabei untersucht er den Begriff an Hand der deutschen Rechtsprechung und juristischen Literatur.

So stellt er fest, dass der Begriff „geistiges Eigentum“ zwar im Verfassungsentwurf der Paulskirche von 1849 enthalten war. Ebenso floss der Begriff in die Reichsverfassung von 1871 ein, doch verwendeten schon die im Anschluss verfassten Reichgesetze diesen nicht mehr. „Mittlerweile hatte sich nämlich eine Urheberrechtsdoktrin durchgesetzt, die den Vergleich der Rechte der Urheber mit dem Sacheigentum ablehnte.“. 1919 tauchte der Begriff „geistiges Eigentum“ in der Weimarer Reichsverfassung wieder auf, um bis nach dem Zweiten Weltkrieg in der Versenkung zu verschwinden.

„Da aber die Lehre vom Urheberrecht als reines Persönlichkeitsrecht nicht die in der modernen Wirtschaft benötigte Verkehrsfähigkeit der Rechte an geistigen Werken begründen konnte, wurde die heutige Lehre vom Immaterialgüterrecht entwickelt. Danach ist das Urheberrecht ein Recht an einem außerhalb des Menschen stehenden, aber nicht körperlichen Rechtsgut, das weder eine Art von Eigentum noch ein reines Persönlichkeitsrecht ist.“ Dr. Hauke Möller, Abs. 14

Bei sachlichem Eigentum ist die Situation klar: Wenn einem Kind im Sandkasten sein Bagger von einem Anderen weggenommen wird, gibt es zu Recht Knatsch. Ein anwesender Erziehungsberechtigter wird die Besitzverhältnisse klären, um wieder für Ruhe zu sorgen. Immaterialgüter können Niemandem weggenommen werden. Übertragen auf den Sandkasten merkt das Kind nicht mal zwingend, dass jemand anderes mit „seinem“ Bagger spielt. So können auch zwei Autoren unabhängig von einander eine Formulierung finden, die die Schöpfungshöhe erreicht und nachdem Urheberrecht schutzfähig ist, doch dem Zweiten wird man vielleicht unterstellen, vom Ersten abgekupfert zu haben. Das erinnert dann doch etwas an eine Wildwestmetalität – „Ich habe es zu erst gesehen und deshalb ist es meins“.

„Daneben enthält die Eigentumsgewährleistung eine Institutsgarantie für das Privateigentum. Sie gewährleistet einen Grundbestand von Normen, der gegeben sein muss, um das Recht als “Privateigentum” bezeichnen zu können. Der Gesetzgeber darf das Eigentum also nicht durch etwas ersetzen, was den Namen “Eigentum” nicht mehr verdient.“ Dr. Hauke Möller, Abs. 5

Der folgende Absatz aus dem Aufsatz von Hauke Möller ist insofern interessant, da er belegt, warum selbst der Begriff des Eigentums relativ schwach definierte wurde. Scheinbar wollten sich die Genossen von der SPD eine Hintertür offenhalten, um gegebenenfalls einen Umbau der Eigentumsordnung erwirken zu können.

„Dieser nach dem Wortlaut der Verfassung im Vergleich zu anderen Grundrechten relativ schwache Schutz des Eigentums ist kein Zufall. An der Schaffung des GG hat eine SPD wesentlich mitgewirkt, die damals noch das Konzept eines demokratischen Sozialismus verfolgte. Sie war nur bereit, einem GG zuzustimmen, das einen grundsätzlichen Umbau der Wirtschaftsordnung nicht ausschloss. Die Bestimmungen über das Eigentum im GG sind das Ergebnis eines im Parlamentarischen Rat zwischen CDU und SPD geschlossenen Kompromisses. Danach enthält Art. 14 GG eine Festlegung auf das Eigentum. Dessen Reichweite zu bestimmen, überlässt er aber dem Gesetzgeber. Dieser soll entscheiden dürfen, wie weit und in welchen Bereichen er auf das Privateigentum setzen und die Verteilung der Rechtsgüter dem Markt überlassen will. Das GG ist insofern “wirtschaftspolitisch neutral”“ Dr. Hauke Möller, Abs. 50

Dass der Mitarbeiter von Günter Krings auf Kommunismus kam, ist insofern denkwürdig, da gerade Günter Krings mit einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger die Aushebelung von Marktgesetzen zu Gunsten eines Monopolrechtes gewähren möchte. Und selbst, wenn es von heute auf morgen kein Urheberrecht, Patentrecht oder ähnliches mehr geben würde, dann würde das nicht im Umkehrschluss das Verschwinden eines Marktes für Kultur und technische Innovation bedeuten.

„Zwar darf der Gesetzgeber das Eigentum über den Bereich des Sacheigentums ausdehnen, er muss das aber nicht tun. Die Institutsgarantie des Art. 14 GG umfasst nur das Sacheigentum. Sie verpflichtet den Gesetzgeber nicht, außerhalb dieses Bereichs eigentumsartige Rechte vorzusehen. Dann kann sie ihm auch nicht vorschreiben, wie er sonstige ausschließliche Rechte auszugestalten hat, wenn er sich für ihre Schaffung entscheidet. Rechte wie das “geistige Eigentum” liegen also gänzlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Institutsgarantie.“ Dr. Hauke Möller, Abs. 54

Unabhängig davon, ob vom Gesetzgeber nun ein geistiges Eigentum geschaffen wurde oder nicht, so liegt es im eigenen wirtschaftlichen Ermessen, wie man als Unternehmer mit seinem Eigentum umgeht. Wenn sich ein Verleger entscheidet seine Inhalte kostenfrei anzubieten, so ist das seine wirtschaftliche Entscheidung. Es fehlt schwer zu verstehen, warum ausgerechnet hier unternehmerisches Risiko durch einen staatlichen Eingriff minimiert werden soll.

by Mark Strozier

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Offene Mail an Robert Schweizer zum Leistungsschutzrecht

Sehr geehrter Herr Schweizer,

zu Ihrem in gekürzter Form auf carta und im medienpolitischen Fachmagazin promedia in Gänze erschienenen Interview habe ich diverse Anmerkungen vorzubringen. Dazu erbitte ich im Weiteren eine Stellungnahme zu den einzelnen Punkten.

1. „Der Journalist benötigt grundsätzlich den Verlag, um seine Leistung zur Geltung zu bringen und der Verlag kommt […] ohne den Schutz seiner Leistung nicht aus.“ Robert Schweizer

Im Umkehrschluss bedeutet das zwangsläufig: Alles was in der Lage ist die Leistung eines Journalisten zur Geltung zu bringen, ist ein Verlag. Dass somit ein Blogger, sofern er journalistische Inhalte produzieren sollte, gleichzeitig zum Verleger wird, ist nur der logische Schluss.

2. „Wer ein Leistungsschutzrecht verletzt, muss in Form einer angemessenen Vergütung Schadensersatz leisten; das heißt im Ergebnis eine Lizenzgebühr entrichten.“ Robert Schweizer

Apropos Schadensersatz – wie steht es um den von Christoph Keese ins Feld geführten Banker, der aufgrund einer Fehlinformation aus dem sogenannten Qualitätsjournalismus eine kostspielige Fehlentscheidung trifft – hat er bzw. die Bank als Lizenznehmer nicht ein Anrecht auf eine angemessene Entschädigung? Schließlich würden andere Branchen rechtlich schlechter gestellt, wenn sie im Gegensatz zu Verlagen für Mängel am Produkt finanziell haften.

3. „Wer einwendet, das Zitatrecht solle abgeschafft werden, missversteht vielleicht das Zitatrecht. Er denkt vermutlich, News-Aggregatoren und Suchmaschinen würden doch generell nur zitieren. Wer so denkt, irrt. Zitiert wird im Rahmen urheberrechtlich geschützter Werke. News-Aggregatoren und Suchmaschinen stellen jedoch keine urheberrechtlich geschützten Werke her.“ Robert Schweizer

Mit Verlaub, hier irren Sie, da Software in Deutschland prinzipiell urheberrechtlich geschützt ist. Und wenn man ihren Ansatz weiterdenkt, so muss man sich fragen, ob Zitat-Datenbanken schlicht verboten sind? Außerdem meinen Sie wahrscheinlich etwas anderes und zwar die Hervorbringung eines Aggregators oder einer Suchmaschine. Diese ist unter Umständen zwar nicht urheberrechtlich geschützt, sie dürfte aber über das Leistungsschutzrecht für Datenbankenhersteller geschützt sein. Wo bei nur „Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank“ dem Datenbankhersteller ausschließlich vorbehalten ist.

4. „Nein. Das Adjektiv „ausschließlich“ haben die Verleger in ihrem Vorschlag aus den eingeführten Definitionen bereits anerkannter Leistungsschutzrechte übernommen. Aus einer ganzen Reihe von Gründen war und ist es notwendig, bei dem vom Gesetzgeber schon immer verwendeten Ausdruck zu bleiben.“ Robert Schweizer

Zwar erklären sie warum das Wort „ausschließlich“ übernommen wurde, nicht aber warum die Formulierung „wesentlichen Teils [des Presseerzeugnisses]“ unterschlagen wurde. Das ist doch Rosinenpickerei!

5. „Leistungsschutzrechte für die Presse sollen insbesondere eingreifen, weil die technische Entwicklung über die rein analoge Welt hinweggegangen ist und eine Anpassung verlangt, um die öffentlichen Aufgaben der Presse weiterhin erfüllen zu können. So etwa die öffentliche Aufgabe, mit einem Qualitätsjournalismus die für einen demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierende Pressefreiheit zu realisieren.“ Robert Schweizer

Wenn Sie aus dem Begriff der Pressefreiheit mit dem Leistungsschutzrecht in finanzieller Hinsicht ein Existenzrecht für Verlage herleiten, dann liegen Sie, auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Fall Blinkfüer, schlicht falsch. Dort heißt es:

„Meinungs- und Pressefreiheit wollen die freie geistige Betätigung und den Prozeß der Meinungsbildung in der freiheitlichen Demokratie schützen; sie dienen nicht der Garantie wirtschaftlicher Interessen. Zum Schutz des Instituts der freien Presse muß aber die Unabhängigkeit von Presseorganen gegenüber Eingriffen wirtschaftlicher Machtgruppen mit unangemessenen Mitteln auf Gestaltung und Verbreitung von Presseerzeugnissen gesichert werden (BVerfGE 20, 162 [175 f.]). Das Ziel der Pressefreiheit, die Bildung einer freien öffentlichen Meinung zu erleichtern und zu gewährleisten, erfordert deshalb den Schutz der Presse gegenüber Versuchen, den Wettbewerb der Meinungen durch wirtschaftliche Druckmittel auszuschalten.“ BVerfGE 25, 256 – Blinkfüer

Man muss sich eher fragen, ob durch das Leistungsschutzrecht ein wirtschaftliches Druckmittel geschaffen wird, welches dazu dient Aggregatoren, die die Bildung einer freien öffentlichen Meinung erleichtern, auszuschalten. Da Aggregatoren in der Lage sind journalistische Leistung zur Geltung zubringen, muss es sich dabei um einen Verlag handeln (siehe oben).

6. „Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage stellt das Geschäftsmodell dar, welches das Gesetz bereits vorgegeben hat.“ Robert Schweizer

In logischer Konsequenz würde dann ein Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter folgen. Oder umgekehrt gefragt: Warum gibt es noch kein Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter, schließlich wird dies gleichfalls mit einer zu schließenden Rechtslücke, mit anderen Ländern, in denen die Rechte der Veranstalter besser geschützt wäre, mit einer „parasitären Ausnutzung“ der eigenen Leistung durch dritte und dem scheinbar obligatorischen Marktversagen begründet.

Abschließen möchte ich mit Timo Ehmann, der eine juristische Analyse zum Leistungsschutzrecht für
Presseverleger
geschrieben hat, und aktuell noch einmal deutliche Worte findet, warum ein solches Leistungsschutzrecht abzulehnen ist:

„Ein gesetzgeberischer Eingriff durch einen Rechtsschutz ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine bestimmte, auch im Allgemeininteresse liegende Leistung in besonderer Weise von einer ausbeutenden Nachahmung bedroht ist, so dass im Hinblick auf die drohende Nachahmung ohne Schutz niemand mehr diese Leistung erbringen würde. Solange also die Investitionen ersparende Anlehnung an fremde Leistungen nicht zu einem sich selbst zerstörenden Markt führt, ist für ein neues Schutzrecht kein Raum.“ Timo Ehmann

Auch wenn es mit lobbyistischen Tricks gelungen ist das Leistungsschutzrecht für Presseverleger in den Koalitionsvertrag zu bugsieren, so ist damit die Frage nach dem „Ob“ nicht beantwortet.

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen


Daniel Schultz

by cerberusofcologne2008

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Sollte Günter Krings seine Meinung zum Urheberrecht überdenken?

Sehr geehrter Herr Günter Krings,

im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht hatte ich ihnen eine offene Email geschrieben, die von ihnen, zu meiner positiven Überraschung, sehr schnell beantwortet wurde. In einer Replik habe ich dann versucht ihre Argumente zu zerlegen, da sie mir insgesamt wenig stichhaltig erschienen.

Ein aktueller Anlass bewegt mich nun, Sie bezüglich des Urheberrechts erneut anzuschreiben. Wenn man ihren Ausführungen folgt, dann scheint die Produktion von Kreativem nur mit einem starken Urheberrecht möglich. Gerne schweifen Sie dabei in historische Vergleiche ab, die ich für unzutreffend halte. Der Zufall will es, dass der Münchner Wirtschaftshistoriker Eckhard Höffner nun eine Analyse veröffentlicht hat, in der die Marktsituation der Verlage zwischen Deutschland und England im 19. Jahrhundert verglichen wurde. Einem Zeitpunkt, zu dem in Deutschland ein Urheberrecht nicht existierte, dies wurde in Preußen erst 1837 eingeführt, während es in England schon länger durchgesetzt wurde.

„Höffners Fleißarbeit ist die erste wissenschaftliche Arbeit, in der die Auswirkungen des Urheberrechts über einen vergleichbar langen Zeitraum und anhand eines direkten Vergleichs zweier Länder untersucht wird. Seine Erkenntnisse sorgen in der Fachwelt für Aufregung. Denn bislang galt das Urheberrecht als große Errungenschaft und Garant für einen florierenden Buchmarkt. Demnach werden Autoren nur dann zum Schreiben animiert, so die Lehrmeinung, wenn sie ihre Rechte gewahrt wissen.“ Spiegel Online

Mit der Arbeit von Eckhard Höffner wird eine historische Begründung, die für ein starkes Urheberrecht oder gar ein Leistungsschutzrecht sprechen soll, mehr als fragwürdig.

Historisch betrachtet sprachen folgende Argumente gegen ein starkes Urheberrecht:

  • Sowohl die Anzahl unterschiedlicher, als auch die verkaufter Bücher war geringer
  • Der Teil der Bevölkerung, der Zugang zu Wissen hatte, war deutlich kleiner
  • Verlage konnten eine Monopolstellung missbrauchen
  • Weniger Autoren hatten die Möglichkeit Werke verlegen zu lassen
  • Die Einnahmen der Autoren waren geringer

Mit Sicherheit lässt sich die historische Situation nicht mit der Heutigen vergleichen, doch sollte man sich fragen, ob eine Verschärfung des Urheberrechts bzw. die Einführung eines Leistungsschutzrechts tatsächlich die positive Wirkung hat, die bisher schlicht angenommen wurde und dogmatisch wie eine Monstranz vor sich hergetragen wurde.

Man gewinnt den Eindruck, dass durch das Fehlen eines Urheberrechts Deutschland erst zum „Volk von Dichtern und Denkern“ werden konnte. Es scheint, als hätten die Unternehmer der Gründerzeit exakt davon profitiert und Deutschland dadurch zu einer erfolgreichen Industrienation machen können.

Nach dem zum Leistungsschutzrecht noch die entscheidende Frage unbeantwortet blieb, möchte ich Sie bitte diese noch zu beantworten.

Wo ist für Sie eine Ausschaltung des Wettbewerbs der Meinungen durch wirtschaftliche Druckmittel erkennbar, der einen staatlichen Eingriff rechtfertigen würde?

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen


Daniel Schultz

by Kecko

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Open Source als Zwangskollektivierung zum Wohle „bloggender Amateure“

Diese Woche erreichte mich die Antwort von Günter Krings (CDU) zu den Fragen, die ich in einer offenen Email bezüglich seines ordnungspolitischen Plädoyers für ein Leistungsschutzrecht für Verleger an ihn richtete. Dazu noch einige Anmerkungen von mir:

„Suchmaschinen und Aggregatoren haben eben nur eine bedingte Filterfunktion, geben Sie doch im Wesentlichen Informationen lediglich 1:1 wieder.“ Günter Krings

In der Rede „Nicht Geiz, sondern Geist ist „geil““ anlässlich der Jahrestagung 2006 der AG Publikumsverlage bringt Krings die Bibliothek von Babel aus der Erzählung von Jorge Luis Borges als Beispiel für die Notwendigkeit von Auswahl-Instanzen, in Form von Verlagen. Da in Borges Bibliothek bereits alle denkbaren Texte, ob sinnvoll oder nicht, existieren, steht die Selektion relevanter Texte im Vordergrund. Was mich wiederum zur Ansicht führt, dass Suchmaschinen und Aggregatoren die dafür nötige Filterfunktion, gerade unter Einbezug des eigenen Social Graph, besser erfüllen können als Verlage, so die Bibliothek von Babel in digitaler Form existieren würde.

„Qualitätsjournalismus bedeutet aber viel mehr: 4-Augen-Prinzip, Objektivität in der Darstellung, Lektorat und viele andere Prinzipien des Journalismus werden oft nur von geschulten Journalisten beachtet, die eine Information zu einer Nachricht machen.“ Günter Krings

Da das Bildblog fortwährend journalistische Verfehlungen, bei denen die selbst auferlegten Prinzipien missachtet werden, sammelt und es sich bei den dort schreibenden Autoren nicht um „bloggende Amateure“ handelt, möchte ich einzig die Berichterstattung um den Fall Tauss hervorheben. Von Objektivität in der Darstellung kann da bei Weitem nicht die Rede sein, obgleich der deutsche Presserat eine Nicht-Berichterstattung für eine legitime Auslebung der Pressefreiheit hält.

Was sollen im Übrigen denn bitte „bloggende Amateure“ sein? Menschen die keinerlei Profession haben und trotzdem einfach das Internet vollschreiben oder wie?

Mich stört die implizite Gleichsetzung von Journalismus und Verlagsleistung in der Antwort von Herrn Krings massiv, da Verlage in erster Linie Wirtschaftsunternehmen und nicht die Bewahrer der Demokratie sind. Sonst hätte man wohl explizit in das Grundgesetz geschrieben, dass Presseverlage als Institution und wirtschaftlich zu schützen sind. Und Qualitätsjournalismus kann sehr wohl ohne ein Zutun von Verlagen entstehen. Die Anforderung an den Gesetzgeber besteht darin, zwischen Urheber, Werksmittler und Konsument einen fairen Ausgleich zu finden. Aber wenn noch nicht mal zwischen Autoren- und Verlagsleistung bewusst unterschieden wird, wird sich der zwischen Autoren und Verlagen gärende Unmut noch potenzieren.

„Auch Open Source bedeutet letztendlich eine Zwangskollektivierung, die alle Urheber — und nicht nur die Verleger — enteignet und eine Zwangsabgabe unabhängig vom Konsum nach sich ziehen würde. Bei der Verteilung würde schnell eine gewisse Abhängigkeit der Presse von den Vergabebestimmungen der Politik führen — was keiner wollen sollte.“ Günter Krings

Abgesehen davon, dass es eine nicht unerhebliche Entscheidungsfreiheit für Entwickler gibt, ob sie tatsächlich, die von ihnen entwickelten Programme unter eine Open Source Lizenz stellen, ist mir schleierhaft, wie Krings auf die Idee mit der Zwangsabgabe für Open Source kommt. Und wenn man sich den noch sehr jungen Markt für Open Source Hardware ansieht, scheint es gute Gründe zu geben, die Pläne der eigenen Produkte frei zur Verfügung zu stellen.

Bezogen auf das von den Verlagen geforderte Leistungsschutzrecht, ist die Aussage von Herrn Krings gar noch abstruser, da das Leistungsschutzrecht eben genau zu einer Zwangsabgabe und einer Verstärkung der Abhängigkeiten zwischen Politik und Presse führen wird.

Doch scheinbar hat Günter Krings seine Einstellung zu Open Source in den letzten Jahren geändert:

„Auch ist zu konzedieren, dass der “Open Source”-Gedanke insbesondere im Computer-Software-Bereich ein ebenso interessanter wie legitimer Ansatz der Entwicklung und Verbreitung kreativer Werke sein kann und als solcher nicht voreilig diskreditiert werden sollte.“ Günter Krings

Wenn man sich die Diskussion um den Rundfunkstaatsvertrag ansieht, dann stellt sich wohl eher die Frage, ob nicht der Bürger zwangsenteignet wird. Einerseits wird mit einer unter Umständen verfassungswidrigen Zwangsabgabe unteranderem Qualitätsjournalismus, dem zu Recht ein fehlende Staatsferne vorgeworfen wird, finanziert. Dies geschieht im Bewusstsein, dass private Fernsehsender von einem Bildungsauftrag nicht sonderlich viel halten. Und andererseits wird auf Druck von privaten Fernsehsendern und Verlagen der Bürger enteignet, da die von ihm finanzierten Inhalte nun gelöscht werden müssen.

„Ich halte die soziale Marktwirtschaft auch im Urheberrecht nach wie vor für das richtige Konzept. Der Preis für Inhalte sollte individuell nach Angebot und Nachfrage ausgehandelt werden.“ Günter Krings

Für mich ist dieses Statement in keinster Weise nachvollziehbar, da es sich bei Immaterialgüterrechten um Monopole auf Zeit handelt und somit der Preis vom Rechteinhaber diktiert wird. Was daran nun sozial und/oder marktwirtschaftlich sein soll, vermag ich beim besten Willen nicht zu verstehen. Verdeutlicht wird dieser Wiederspruch durch ein Zitat des amerikanischen Professors für Urheberrecht, James Boyle:

“Wenn heute jemand kommt und sagt: Ich brauche ein Monopol für die Telekommunikationssysteme oder für Züge oder Fluglinien, dann wären wir sehr skeptisch und würden sagen: Zeigen Sie mir, dass die Wirtschaftslage so ist, dass nur ein vom Staat garantiertes Monopol hier funktionieren kann […] im Fall der Energieversorgung kann das durchaus sinnvoll sein. Aber in anderen Fällen würden wir sagen: Nein, das kommt nicht infrage. Die Bürde des Beweises liegt bei der Person, die den Antrag stellt. Im Bereich des geistigen Eigentums passiert genau das Gegenteil. Wir gehen davon aus, dass hier die Monopolstellung außer Frage steht und immer die richtige Antwort ist. Wir nehmen das an, obwohl uns dafür die Beweise fehlen. Wir dehnen dieses Monopol sogar noch aus, ohne dass die Menschen, die das verlangen, irgendeine Begründung dafür vorlegen müssen. Der Unterschied liegt also darin, dass wir gegenüber Monopolen an sich extrem skeptisch eingestellt sind. Aber wir vergessen unsere Skepsis, wenn es dabei ums geistige Eigentum geht.” James Boyle

Leider hat Günter Krings mir die entscheidende Frage nicht beantwortet, zu mal das Bundesverfassungsgericht aus dem von ihm ins Feld geführten Verfassungsrang, in Form von Meinungs- und Pressefreiheit, keine Garantie wirtschaftlicher Interessen herleitete.

Wo ist für Sie eine Ausschaltung des Wettbewerbs der Meinungen durch wirtschaftliche Druckmittel erkennbar, der einen staatlichen Eingriff rechtfertigen würde?

Doch noch nicht mal Christoph Keese glaubt, ein Leistungsschutzrecht könne das nicht existierende Marktversagen abwenden, was ich, in Anbetracht der damit verbundenen Rechtsverwirrung, für sehr bezeichnend halte.

„Das Leistungsschutzrecht ist ein kleiner Bestandteil, vielleicht und hoffentlich, aber bei weitem nicht hinreichend für die Lösung des Finanzierungsproblems.“ Christoph Keese (min 86:24)

by thost

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Antwort von Günter Krings – Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Am Montag richtete sich Günter Krings mit einem ordnungspolitischen Plädoyer zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger an die Öffentlichkeit. Daraufhin richtete ich eine offene Email mit einigen Fragen an ihn. Heute kam eine Antwort, die ich hier erstmal unkommentiert stehen lasse.

“Sehr geehrter Herr Schultz,

mir ging es bei meinem Artikel in der FAZ eben nicht um die Ausgestaltung der Geschäftsmodelle, auf die Sie sofort anspringen, sondern um viel grundsätzlichere Fragen — um Ordnungspolitik.

Suchmaschinen und Aggregatoren haben eben nur eine bedingte Filterfunktion, geben Sie doch im Wesentlichen Informationen lediglich 1:1 wieder. Qualitätsjournalismus bedeutet aber viel mehr:
4-Augen-Prinzip, Objektivität in der Darstellung, Lektorat und viele andere Prinzipien des Journalismus werden oft nur von geschulten Journalisten beachtet, die eine Information zu einer Nachricht machen. Eine qualitativ hochstehende Presselandschaft wie wir sie im Vergleich zu vielen anderen meist englischsprachigen Demokratien glücklicherweise noch haben, kann auf lange Sicht von bloggenden Amateuren zwar ergänzt, aber nicht ersetzt werden.

Auch Open Source bedeutet letztendlich eine Zwangskollektivierung, die alle Urheber — und nicht nur die Verleger — enteignet und eine Zwangsabgabe unabhängig vom Konsum nach sich ziehen würde. Bei der Verteilung würde schnell eine gewisse Abhängigkeit der Presse von den Vergabebestimmungen der Politik führen — was keiner wollen sollte. Und letztendlich zeigt die gesetzlich eingeführte Pauschalvergütung im Bereich Wissenschaft und Forschung (§ 52a UrhG), dass das Modell eben nicht klappt — und schon gar nicht reichen wird, um das Niveau unserer Presse zu halten.

Ich halte die soziale Marktwirtschaft auch im Urheberrecht nach wie vor für das richtige Konzept. Der Preis für Inhalte sollte individuell nach Angebot und Nachfrage ausgehandelt werden. Der Staat setzt lediglich die Rahmenbedingungen und sorgt dafür, dass Niemand gegen die Regeln verstößt und kann zum Wohl der Allgemeinheit Schranken, wie die Privatkopie oder das Zitatrecht, einführen. Voraussetzung für diesen funktionierenden Markt ist und bleibt aber das Eigentum.

Mein historisches Beispiel soll zeigen, was passiert, wenn diese Voraussetzung nicht beachtet wird: Auch die Verlage des 19. Jahrunderts haben lediglich eine wirtschaftlich-organisatorische Leistung erbracht. Als diese nicht geschützt wurde, gab es natürlich immer noch Werkzeuge und Klingen — diese waren aber minderer Qualität. Und genau darum geht es nun bei der Diskussion um den Schutz der Leistung der Verleger: den Erhalt der Qualität.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Günter Krings”

by - Jason W

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Günter Krings’ Plädoyer für das Leistungsschutzrecht?

Sehr geehrter Herr Günter Krings,

mit einigem Erstaunen und etwas Verwunderung habe ich heute Ihr ordnungspolitisches Plädoyer für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger, anlässlich der Anhörung im Bundesjustizministerium, gelesen.

„Wenn wir in Deutschland weiterhin eine qualitativ hochwertige und vielfältige Presselandschaft erhalten wollen, müssen wir den Verlegern ermöglichen, ihre Investitionen zu amortisieren und Anreize für neue Geschäftsmodelle und Vertriebswege zu schaffen.“ Günter Krings

Die Verleger planen eine Verwertungsgesellschaft, die die Abgaben aus einem Leistungsschutzrecht an ihre Mitglieder verteilen soll. Doch ist es bei Verwertungsgesellschaften üblich, dass die Ausschüttung der Gelder an Hand eines reichweitenbezogenen Schüssels erfolgt. Dieser Fakt steht meines Erachtens aber im Widerspruch zu einer qualitativ hochwertigen und vielfältigen Presselandschaft, die auch Sie sich offensichtlich wünschen. Vergleicht man die Situation mit privaten Fernsehsendern, deren Einnahmen ebenfalls an die Reichweite gekoppelt sind, so ist eine zunehmende Boulevardisierung der Inhalte über die letzten Jahre hinweg zu beobachten. Wirtschaftlich ist diese Entwicklung nachvollziehbar, da quotenträchtige Inhalte auch höhere Werbeeinnahmen versprechen. Auch die Werbeeinnahmen der Verlage unterliegen Reichweitenmessungen, die von AGOF und IVW durchgeführt werden, die von Verlagen mittels Klickstrecken, Sudoku und anderen Spielereien nach oben getrieben werden.

Warum sollte nun ausgerechnet ein Leistungsschutzrecht ein Anreiz für den Erhalt einer hochwertigen und vielfältigen Presselandschaft darstellen?

„In Zeiten der Informationsflut haben sie eine Filterfunktion und helfen Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden. […] Ohne die Mittler- und Selektionsleistung der Verlage drohen wir im digitalen Zeitalter in Daten zu ersticken und aus Mangel an für uns relevanten Informationen zu verdursten.“ Günter Krings

Ist es nicht gerade so, dass die viel gescholtenen Aggregatoren und Suchmaschinen oder auch das eigene soziale Umfeld im Internet genau diese Filterfunktion erfüllen? Und diese Leistung sogar viel schneller, effizienter* und vor allem ohne Forderung nach einem neuen Immaterialgüterrecht erbracht wird?

„Gerade das historische Beispiel der bergischen Klingenindustrie zeigt, wie bei mangelndem Schutz von wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen die Innovationen ausbleiben, die Qualität sinkt und letztlich der Markt versagt. Erst die Einführung eines Ausschließlichkeitsrechts für die Verleger hat den nötigen Anreiz gegeben, wieder in die Qualität ihrer Produkte zu investieren.“ Günter Krings

Wenn man Ihren Ausführungen folgt, so entsteht der Eindruck, Open Source wäre eine Hirngespinst und kein Milliarden Euro Markt. Es ist weder zu beobachten, dass in diesem Markt die Qualität sinkt, noch Innovationen ausbleiben und das trotz eines teilweisen Verzichts auf weitreichende Schutzrechte**. Gleichzeitig werden hier neue Geschäftsmodelle entwickelt, für an sich kostenlose Produkte.

Wie erklären Sie sich hier das Ausbleiben eines Marktversagens?

Weiterhin sind bei einigen Verlagen derzeit zweistellige Umsatzzuwächse gerade im digitalen Bereich zu verzeichnen und das ganz ohne ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Und eine Marktkonsolidierung in den nächsten Jahren wird wohl auch kein Leistungsschutzrecht verhindern.

Da es bei der Klingenindustrie nicht um immaterielle Güter geht und die damaligen Umstände nicht mit den Heutigen vergleichbar sind, halte ich Ihr Beispiel nicht nur unzeitgemäß sondern auch unpassend.

Würde sich im freien Spiel des Marktes nicht erst zeigen, ob der Markt tatsächlich versagen würde, zumal derzeit keine Anzeichen für ein Marktversagen erkennbar sind?

„Als sogenannte „vierte Gewalt im Staat“ genießen sie für diese Leistung auch einen besonderen Grundrechtsschutz in der Verfassung.“ Günter Krings

Dazu möchte ich kurz einen Ausschnitt aus der Urteilsbegründung des Bundesverfassunggerichts im Falle Blinkfüer aus dem Jahre 1969 zitieren:

„Meinungs- und Pressefreiheit wollen die freie geistige Betätigung und den Prozeß der Meinungsbildung in der freiheitlichen Demokratie schützen; sie dienen nicht der Garantie wirtschaftlicher Interessen. Zum Schutz des Instituts der freien Presse muß aber die Unabhängigkeit von Presseorganen gegenüber Eingriffen wirtschaftlicher Machtgruppen mit unangemessenen Mitteln auf Gestaltung und Verbreitung von Presseerzeugnissen gesichert werden (BVerfGE 20, 162 [175 f.]). Das Ziel der Pressefreiheit, die Bildung einer freien öffentlichen Meinung zu erleichtern und zu gewährleisten, erfordert deshalb den Schutz der Presse gegenüber Versuchen, den Wettbewerb der Meinungen durch wirtschaftliche Druckmittel auszuschalten.“ BVerfGE 25, 256 – Blinkfüer

Wo ist für Sie eine Ausschaltung des Wettbewerbs der Meinungen durch wirtschaftliche Druckmittel erkennbar, der einen staatlichen Eingriff rechtfertigen würde?

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen


Daniel Schultz

*Effizient im Sinne von für den Einzelnen tatsächlich relevant

**Sicher gibt es hier durch die vielschichtenen Lizenzen graduelle Abstufungen gerade bei komerzieller Nutzung

by snappybex

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Doch kein „spätideologisch verirrter Web-Kommunismus“ bei WELT KOMPAKT?

Jun 23 2010 Published by admin under Rechteverwerter, medienkritik

Prinzipiell habe ich ja nicht dagegen einzuwenden, wenn Verlage auf Idee kommen talentierte Blogger für sich zugewinnen. Auch wenn sich Sascha Lobo für einen Tag als Chefredakteur der Rheinzeitung verdient macht, freue ich mich für ihn. Als nun eine Pressemitteilung der Axel Springer AG, mit der Ankündigung – Blogger würden jetzt einen Tag die WELT KOMPAKT mit Inhalten bestücken, durch meine Timeline huschte, schenkte ich dem keine weiter Beachtung. Dort heißt es unter dem Motto „Online goes print“:

„WELT KOMPAKT erscheint am 1. Juli 2010 mit einer vollständig von Bloggern erstellten Ausgabe. WELT KOMPAKT hat Social Media schon früh in ihre Berichterstattung integriert und ist seit Herbst 2009 die erste deutsche Tageszeitung mit zwei täglich erscheinenden Seiten zum Thema Internet.“ Pressemittelung der Axel Springer AG

WELT ONLINE feierte bereits gestern die große Resonanz auf diese Idee, dabei sollen die Aktion angeblich auf Facebook, Twitter und Co. hohe Wellen geschlagen haben – heute schlagen sie irgendwie höher. Das liegt sicher an meiner subjektiven Wahrnehmung.

Scheinbar vertrat man ursprünglich die Idee, die Blogger würden ohne Bezahlung schon das Blatt füllen. Hätten ja alle was davon – die Blogger würden endlich von einer breiten Öffentlichkeit gelesen – bekämen quasi Ruhm und Ehre, WELT KOMPAKT hätte sicherlich eine Kostenersparnis und vielleicht etwas positiv besetzte Aufmerksamkeit in der Blogossphäre, im Twitterversum und „mags“ auf der Fratzenfibel.

„Leider können wir Ihnen kein Honorar anbieten.“

Doch Deef Pirmasens, einer der auserkorenen Blogger, war gerade von der Idee, keine Vergütung zahlen zu wollen, alles andere als begeistert. Er machte seinem Unmut Luft, was dann schnell die Runde machte. Dabei wurde offensichtlich soviel Staub aufgewirbelt, dass man sich nun entschied doch ein Honorar zahlen zu wollen. Ob man nun für Springer schreiben möchte oder nicht, ob man dafür ein Honorar haben möchte oder nicht, sei jedem selbst überlassen. Nur die ursprüngliche Einstellung, kein Honorar bezahlen zu wollen, ist in sofern bezeichnend, da gerade von der Axel Springer AG ein vermeintliche Gratismetalität immer wieder scharf angegriffen wurde.

Gleichfalls läuft seit über einem Jahr eine Lobbymaschinerie, die es immerhin geschafft hat, der Koalition eine Zusage zu einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger abzuringen.

„Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.“ so der Koalitionsvertrag

Von allem was bisher zum Leistungsschutzrecht zum Vorschein kam, erweckt den Eindruck, dass in erster Linie Bestandssicherung betrieben werden soll. Ebenfalls wurden die Forderungen medial begleitet und die Großen der Branche äußerten sich dazu auf ihre Weise und über ihre Kanäle:

„Wir werden schleichend enteignet“ Hubert Burda, Eigentümer der Hubert Burda Media und Präsident des Verbandes der deutschen Zeitschriftenverleger

„In einem Wirtschaftsystem ist es üblich, dass Dienstleistungen einen Wert haben. Es kann nicht sein, dass diese Logik für Presseartikel nicht gelten soll.“ Dietmar Wolff, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Zeitungsleger

Gratisinhalte seien “abstruse Fantasien von spätideologisch verirrten Web-Kommunisten” Matthias Döpfner, Vorstandsvorsitzender der Axel Springer AG

Aber wenn WELT KOMPAKT nun nicht bereit wäre (hat sich ja scheinbar geändert) für die Artikel der Blogger zu bezahlen, so würde man sich selbst als bigott entlarven. Wenn Matthias Döpfner konsequent ist, muss er seine Aussage auch auf das Handeln der WELT KOMPAKT übertagen und in gleicher Form verurteilen. Sonst wird nicht nur er, sondern auch die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht unglaubwürdig.

Gerade bei der Berichterstattung zum Leistungsschutzrecht entsteht der Eindruck, dass diese hauptsächlich von Blogs abgedeckt wird. Warum spielen Verlagsmedien in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle, obwohl sie selbst den Anspruch erheben systemrelevant für die Meinungsbildung in der Demokratie zu sein?

Disclaimer: Meiner Meinung nach muss eine Leistung NICHT direkt entlohnt werden! Doch empfinde ich dieses Verhalten schlicht als heuchlerisch. Ich möchte bei dieser Aktion auch nicht von versuchter Leistungserschleichung sprechen, da jeder selbst entscheiden kann, ob er sich dafür hergeben möchte. Deef hat daher aus einem nachvollziehbaren Grund abgelehnt. Mir ist im Übrigen auch bekannt wie zweiseitige Märkte funktionieren und das gerade bei Urheber immer eine Abwägung zwischen Steigerung der eigenen Bekanntheit (im Zweifel Honorarfrei oder gar defizitär), zur Stärkung des eigenen Marktwerts, und der Wunsch nach einer direkter Entlohnung stattfinden muss.

by Frau Mutant

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Dass Christoph Keese den Termin platzen lässt,…

Jun 21 2010 Published by admin under der presseschauer fragt nach, medienkritik

…hat einen faden Beigeschmack!

Vor einiger Zeit hatte ich Christoph Keese eine offene Mail zum Leistungsschutzrecht geschrieben und mich auf seine, von ihm kommunizierte, Gesprächsbereitschaft berufen. Da ich nach Wochen keine Rückmeldung erhalten hatte, habe ich mich telefonisch an die Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit der Axel Springer AG gewandt. Einige Tage später erhielt ich dann ein Anruf aus dem Büro von Christoph Keese, ob ich denn gerade Zeit hätte – Christoph Keese wolle mit mir reden. In Ermangelung eines besseren Grundes für eine Prokrastination willigte ich ein.

Etwa eine Dreiviertelstunde schilderte er mir seine Sicht zum Leistungsschutzrecht. Dabei versicherte er mir, die von mir aufgeworfenen Fragen bzw. Bedenken wären ohne weiteres aus der Welt zu schaffen, da man sich bereits im Vorfeld mit derartigen Fragestellungen beschäftigt hatte. Ansonsten schien er vom Lizenzgeschäft im Softwarebereich als mögliche Option für Verlage sehr angetan, so ein Leistungsschutzrecht existieren sollte, weil dort für Lizenzverstöße bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit die Unternehmensleitung für diese Straftat persönlich haftet. So wäre, seiner Meinung nach, eine ausreichenende Lizenzierung, ohne datenschutzrechtliche Schwierigkeiten, durchzusetzen. Weiterhin erklärte er sich zu einem Termin mit Kai Biermann und mir bereit, den ich mit seinem Büro abstimmen sollte.

Gesagt – getan. Letzte Woche erhielten Kai Biermann und ich dann eine Zusage für einen Termin am 25.06.2010. Heute folgte dann die Absage, da ihm leider etwas dazwischen gekommen ist.

Nun kann man einwenden, dass Christoph Keese ein vielbeschäftigter Mann ist und daher sein Terminkalender – per se – mehr als gut gefüllt sein dürfte. Andererseits kann man sich auch denken, wie gelegen ihm ein Interview mit kritischen Fragen zum Leistungsschutzrecht, welches unter Umständen auf Zeit Online veröffentlicht würde, sein dürfte, wenn am darauffolgenden Montag die Anhörung im Bundesministerium der Justiz zu diesem Thema stattfindet.

„Nicht unproblematisch stellt sich die Situation mit kleineren Journalisten-Organisationen wie Freischreiber e.V. dar. Deren Sprecher lassen keine Gelegenheit aus, das Thema Leistungsschutzrecht mit weit hergeholten und inhaltlich nicht nachvollziehbaren Argumenten in ein schiefes Licht zu rücken. Dies war zuletzt wieder zu sehen, als ein internes Gewerkschaftspapier im Internet kursierte. Erfreulicherweise blieb die Resonanz überschaubar.“ via netzpolitik

Da ich mich am Wochenende hingesetzt habe, um die Fragen zu formulieren, will ich nun wissen, ob ich dieses Dokument inklusive meiner Vermerke einfach an Sabine Leutheusser-Schnarrenberger adressieren soll?

Für weitere Anregungen in den Kommentaren wäre ich sehr dankbar.

by sualk61

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Versetzt das Leistungsschutzrecht den Verlagen den Todesstoß?

Sehr geehrter Herr Keese,

nun kann man Ihnen in gewisser Weise zu den Fortschritten beim Leistungsschutzrecht gratulieren. Einerseits konnten Sie es überhaupt auf die politische Agenda hieven, dann fand es Einzug in den Koalitionsvertrag und schließlich wurden Sie von Angela Merkel um ein Mitwirken gebeten. Das ist schon außergewöhnlich. Andererseits liegen nun Gesetzesentwürfe vor. Und die Stoßrichtung der Verlage unterscheidet sich kaum von der Position der Journalistenverbände DJV und DJU. Scheint als würde alles nach Plan laufen.

Dennoch bin ich äußerst skeptisch, ob sich damit die Situation für die Verlage tatsächlich verbessert und der Schuss nicht nach hinten losgeht. So halte ich die Formulierung in §86 f (2) insofern aus Verlagssicht für problematisch, da damit auf einmal Akteure, die zuvor nicht als Verlag galten, nun als Verlag gewertet werden könnten – allen voran Google selbst. So veröffentlicht Google nicht nur Informationen über seine Produkte oder etwa seine Quartalszahlen, worüber sich Reuters letztens aufregte und was man als Eigenwerbung klassifizieren könnte. Sondern ebenso, und zwar in periodischer Form, die häufigsten Suchanfragen, aber auch Vorträge von Autoren und Politikern. Gleichfalls sucht Google permanent nach neuen veröffentlichbaren Inhalten, so lassen sich etwa aus den Daten von Android-Handys auch Staumeldungen oder „heiße Orte“ herausdestillieren – Informationen die für einen datengetriebenen Echtzeitjournalismus interessant sein werden.

Ob Blogger nicht durch ein Leistungsschutzrecht, wie Sie es sich vorstellen, zu Presseverleger avancieren, hatte ich mich erst letzte Woche gefragt?

„Presseverleger ist derjenige, der die wirtschaftliche und organisatorische Leistung erbringt, um das Presseerzeugnis herzustellen.“ Entwürfe zum Leistungsschutzrecht

Da nicht näher definiert ist, wie hoch die wirtschaftliche und organisatorische Leistung sein muss, um als solche zu gelten, bin ich der Auffassung, dass selbst einzelne Twitteraccounts als Presseerzeugnis gelten können. So wird BreakingNews zu einem Publikationsbereich, in dem eine permanente Verletzung des Leistungsschutzrechts zur Standardsituation werden könnte. Gerade bei unvorhersehbaren Ereignissen, wie Katastrophen, ist aufgrund der weiten Verbreitung von Twitter die Wahrscheinlichkeit der Erstberichterstattung durch Twitterer höher als die durch klassische Medien. Zudem grassiert derzeit bei Verlagen und Nachrichtenagenturen die Unsitte, originelle Tweets einfach zu kopieren – ganz ohne Vergütung der dann neuen Presseverleger. Da müsste man mal Hubert Burda fragen, wer hier wen enteignet!

Es mag sein, dass eine Aufgabe, die Sie als wesentliche Leistung von Verlagen empfinden, nicht von jeder der genannten Informationsquellen durchgeführt wird. Und zwar das Priorisieren nach dem Relevanzempfinden einer Redaktion. Allerdings stellt sich tatsächlich die Frage, ob wir ein von Verlagsseite betriebenes Agendasetting für unsere Demokratie tatsächlich brauchen. Die Verleger berufen sich immer wieder auf ihre Wichtigkeit für den Meinungsbildungsprozess in der Demokratie, doch wie gerade die Berichterstattung vor der Landtagswahl in NRW zeigte, scheint sie dafür nur bedingt geeignet. Hofberichterstattung – so schalt es von manchem.

Nicht umsonst ist für meine persönliche Informationsbeschaffung Diversität ein entscheidendes Kriterium. Mir ist im Übrigen auch keine Verlagspublikation bekannt, von der ich behaupten könnte, sie würde meinem persönlichen Informationsbedarf gerecht. Dafür habe ich viele um mich herum, die mich mit genügend – für mich wirklich relevanten – Informationen versorgen. Dass der technische Fortschritt dies ermöglicht, sei nur am Rande erwähnt.

Es ist im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht schon bezeichnend, dass – abgesehen von Fachpublikationen und Blogs – keine breitere Öffentlichkeit mit diesem Thema konfrontiert wird, obgleich die gesellschaftliche Tragweite enorm ist. Wahrscheinlich kommt es erst dann dazu, wenn die Verleger merken, welche Nachteile daraus für sie entstehen. Wenn sie merken, wie jegliche Form der Berichterstattung zum juristischen Minenfeld wird und man mehr damit beschäftigt ist, tatsächlich nachzuweisen als Erster die Inhalte publiziert zu haben.

Offensichtlich zielt die Formulierung aus §87 f (1) (Teile aus Presseerzeugnissen) gegen Snippets, ja gegen Google und all die anderen, die sich so schamlos an Verlagsinhalten bereichern.

Bei einzelnen Buchstaben könnte man den Verlagen unterstellen, sich die Sprache einzuverleiben. Soweit möchte ich nicht gehen. Aber wo Mathias Döpfner Arianna Huffington gegenüber von Fußballergebnissen im Zusammenhang mit bezahlenswertem Qualitätsjournalismus erwähnte, könnten es wohl Fakten sein? Wenn nun die FIFA als Presseverleger verstanden würde…

Der Entwurf zum Leistungsschutzrecht lässt also zwei entscheidende Fragen offen:

  1. Wie klein ist die minimale wirtschaftliche und organisatorische Leistung, um als Presseverleger zu gelten?
  2. Wie klein ist denn das kleinste Teil eines Presseerzeugnisses?

Durch den Entwurf entsteht der Eindruck, es handle sich um ein Schipselrecht, welches möglichst weitreichend Teile von Presseerzeugnissen schützen soll. Am Urteil gegen Bushido wird deutlich, wie folgenreich der Schutz kleinster Fragmente ist. Und wie dieser den Schaffenden eher bedroht als beschützt.

Zum Leistungsschutzrecht und gerade zu Ihrem Entwurf sind noch viel Fragen offen. Daher möchte ich Sie fragen, wann wir uns mit Kai Biermann treffen wollen, nachdem Sie das angeboten haben.

Bitte beachten Sie, dass dieser Text in meinem Blog www.presseschauer.de veröffentlicht wurde und ich mir vorbehalte Ihre Antwort ebenfalls zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich Sie dem ausdrücklich zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen


Daniel Schultz

by Jeff Kubina

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Sind Blogger Presseverleger?

Mai 07 2010 Published by admin under medienkritik, meine realität, politikerverdrossenheit

Die Koalition aus CDU, CSU und FDP hatten sich im Koalitionsvertrag auf ein Leistungsschutzrecht für Verleger verständigt. Wie diese ausgestaltet sein soll war lange unklar und von Journalisten, Verlagsvertretern und Bloggern immer wieder heiß diskutiert worden. Jetzt ist ein erster Entwurf aus der Feder von DJV, DJU und Verlagslobbisten von irights veröffentlicht und kommentiert worden. Die Befürchtungen der Kritiker werden darin bestätigt.

„Zum einen sei nicht geklärt, worin das Problem bestehe, das durch ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage gelöst werden soll. Zum anderen bestehe die Gefahr von Kollateralschäden – dass also das Leistungsschutzrecht dazu führe, dass andere Rechte – etwa der Nutzer und Urheber – dadurch unverhältnismäßig eingeschränkt würden.“ irights

Dazu soll das Urheberrecht aus Verlegersicht in §87 unteranderem um folgende Passage erweitert werden:

„Der Presseverleger hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile daraus zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“ Verleger Entwurf

Weiter wird beschrieben, was sich Verlage unter einem Presseerzeugnis vorstellen:

„Presseerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes ist die redaktionell gestaltete Festlegung journalistischer Beiträge und anderer Elemente auf Papier oder einem elektronischen Träger im Rahmen einer unter einem Titel periodisch veröffentlichten Sammlung, soweit sie nicht ausschließlich der Eigenwerbung dient.“ Verleger Entwurf

Durch ein Leistungsschutzrecht, das es für Film- und Musikindustrie bereits existiert, soll vor allem die Investition des Produzenten, der wiederum die eigentlichen Urheber finanziert, geschützt werden.

Nun stellt sich die Frage, ob manch Blogger nicht Urheber, Redakteur und Produzent in Personalunion ist?

Zweifellos gibt es einige Blogger, denen von juristischer Seite attestiert wird, journalistisch tätig zu sein. Gleichfalls sind mit dem Betrieb eines Blogs redaktionelle Aufgaben verbunden. Redigieren der eigenen Texte, Auswahl von passenden Bildern, Video oder Tags und so weiter. Ebenso tätigt der Blogger Investitionen in unterschiedlicher Form, um die Inhalte zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, was die Aufgabe eines Verlegers ist, welche die Verlage durch ein Leistungsschutzrecht eben geschützt sehen wollen. Die Investitionen sind etwa das Bezahlen des Webspace oder die Verbreitung der Inhalte über Social Media Kanäle – was in erster Linie Zeit kostet. Aber wir wissen ja, Zeit ist Geld.

Wenn man sich nun nochmal den Gesetzesvorschlag der Verleger, der sich im übrigen vom Vorschlag der Journalistenverbände wenig unterscheidet, unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, dann könnte das zu einem neuen Spannungsverhältnis zwischen Bloggern und Verlegern – oder sollte man besser einfach sagen zwischen den Verlegern – führen.

Gehen wir man davon aus: Netzpolitik landet mal wieder einen vermeintlichen Scoop, auf den die Verleger auch heiß sind, da Datenschutz grad hipp und blub. Dann wird es schon beim Benennen der Fakten schwierig, da Netzpolitik das ausschließliche Recht hat Teile des Presseerzeugnisses zu vervielfältigen etc. Netzpolitik könnte dann juristisch gegen Rechtsverletzungen, die mit dem Leistungsschutzrecht erst entstehen vorgehen. Ok, der Rechtsweg ist mit Kosten verbunden. Aber es wäre nicht das erste Mal, dass Solidarität unter Bloggern und in der Bevölkerung kurzfristig Geld zusammen gebracht hätte, um gegen irgendeinen Goliat zu bestehen. Insofern scheint so etwas auch bei kleineren und unbekannteren Blogs möglich, so sich der Goliat nur unbeliebt genug gemacht hat.

Ob durch eine Verschärfung des Urheberrechts ein Wert für unsere Gesellschaft geschaffen wird, ist äußerst fraglich?

Möglicherweise liege ich mit meiner Einschätzung als juristischer Laie voll daneben. Daher wäre es sehr schön, wenn ein mitlesender Jurist seine Meinung dazu kundtun könnte.

by dongga BS

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